ANHANG II VO (EU) 2019/521

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt geändert:

1.
Teil 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der folgende Eintrag wird gestrichen:

1.1.1.
EUH001 — „In trockenem Zustand explosiv”

Für explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff gemäß Anhang I Abschnitt 2.1, die mit Wasser oder Alkohol befeuchtet oder mit anderen Stoffen verdünnt in Verkehr gebracht werden, um ihre explosiven Eigenschaften zu unterdrücken.

b)
Abschnitt 1.1.3 wird wie folgt umnummeriert:

„1.1.1”

c)
Abschnitt 1.1.4 wird wie folgt umnummeriert:

„1.1.2”

d)
Abschnitt 1.1.5 wird wie folgt umnummeriert:

„1.1.3”

e)
Abschnitt 1.1.6 wird wie folgt umnummeriert:

„1.1.4”

2.
Teil 2 wird wie folgt geändert:

Abschnitt 2.10 dritter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

≥ ein Zehntel des spezifischen Konzentrationsgrenzwerts für einen als Haut- oder Inhalationsallergen eingestuften Stoff mit einem spezifischen Konzentrationsgrenzwert oder

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