ANHANG II VO (EU) 2019/521
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Teil 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der folgende Eintrag wird gestrichen:
Für explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff gemäß Anhang I Abschnitt 2.1, die mit Wasser oder Alkohol befeuchtet oder mit anderen Stoffen verdünnt in Verkehr gebracht werden, um ihre explosiven Eigenschaften zu unterdrücken.- 1.1.1.
- EUH001 — „In trockenem Zustand explosiv”
- b)
- Abschnitt 1.1.3 wird wie folgt umnummeriert:
„1.1.1”
- c)
- Abschnitt 1.1.4 wird wie folgt umnummeriert:
„1.1.2”
- d)
- Abschnitt 1.1.5 wird wie folgt umnummeriert:
„1.1.3”
- e)
- Abschnitt 1.1.6 wird wie folgt umnummeriert:
„1.1.4”
- 2.
- Teil 2 wird wie folgt geändert:
Abschnitt 2.10 dritter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
- —
- ≥ ein Zehntel des spezifischen Konzentrationsgrenzwerts für einen als Haut- oder Inhalationsallergen eingestuften Stoff mit einem spezifischen Konzentrationsgrenzwert oder
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