Artikel 1 VO (EU) 2019/529

Die Verordnung (EU) 2019/124 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 27 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 beschränken die Bruttoraumzahl der Schiffe unter ihrer Flagge, die 2019 pelagische Bestände befischen, für die Union insgesamt auf 36102 BRZ.

2.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 28a Versuchsfischerei

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen 2019 nur dann im SPRFMO-Übereinkommensbereich an der Langleinen-Versuchsfischerei auf Zahnfische (Dissostichus spp.) teilnehmen, wenn die SPRFMO ihrem Antrag auf diese Fischerei, der einen Fischereieinsatzplan enthält und mit dem die Durchführung eines Datenerhebungsprogramms zugesagt wird, stattgegeben hat.

(2) Die Fischerei darf nur in den in Anhang IJ angegebenen Forschungsblöcken erfolgen. In Tiefen von weniger als 750 m und mehr als 2000 m darf nicht gefischt werden.

(3) Die TAC wird in Anhang IJ festgelegt. Die Fischerei ist auf eine Fangreise von höchstens 21 aufeinanderfolgenden Tagen und auf höchstens 5000 Haken pro Hol bei höchstens 20 Hols pro Forschungsblock beschränkt. Die Fischerei wird entweder nach Erreichen der TAC oder nach Abschluss von 100 Hols eingestellt, je nachdem, was früher der Fall ist.

3.
Die Anhänge IA, IB, IH, IJ, III, IV, VII und VIII der Verordnung (EU) 2019/124 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

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