Präambel VO (EU) 2019/529
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In der Verordnung (EU) 2019/124 des Rates(1) sind die Fangmöglichkeiten für 2019 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern festgesetzt.
- (2)
- Auf ihrer Jahrestagung 2018 hat die Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) Erhaltungsmaßnahmen für Schwertfisch und tropischen Thunfisch aufrechterhalten. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.
- (3)
- Auf ihrer Jahrestagung 2019 hat die Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPRFMO) neue Fangbeschränkungen für Chilenische Bastardmakrele (Trachurus murphyi) angenommen und Versuchsfischerei für Zahnfische (Dissostichus spp.) gebilligt. Die anwendbaren Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.
- (4)
- In der Verordnung (EU) 2019/124 war die zulässige Gesamtfangmenge (TAC) für Sandaal in den Divisionen 2a und 3a des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) und im ICES-Untergebiet 4 auf null festgesetzt. Bei Sandaal handelt es sich um eine kurzlebige Art, für die die relevanten wissenschaftlichen Gutachten in der zweiten Hälfte des Monats Februar vorliegen; die Fischereitätigkeit beginnt jedoch im April.
- (5)
- Die Fangbeschränkungen für Sandaal in den ICES-Divisionen 2a und 3a und im ICES-Untergebiet 4 sollten nun im Einklang mit dem neuesten, am 22. Februar 2019 veröffentlichten Gutachten des ICES geändert werden, und zwar hinsichtlich des Konzepts des höchstmöglichen Dauerertrags (MSY) und bei bestimmten Bewirtschaftungsgebieten hinsichtlich des Vorsorgekonzepts.
- (6)
- Grundlage für die Fischereiaufwandsbeschränkungen für Fischereifahrzeuge der Union im Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) sind die Angaben in den Fangplänen, Kapazitätsmanagementplänen und Aufzuchtmanagementplänen für Roten Thun, die der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelt werden. Die Unterrichtung über diese Fischereiaufwandsbeschränkungen erfolgte durch den Unionsplan, der von der ICCAT auf der Zwischentagung des Panels 2, die am 4./5. März 2019 stattgefunden hat, gebilligt wurde. Die Fischereiaufwandsbeschränkungen sollten als Teil der Fangmöglichkeiten festgelegt werden.
- (7)
- Die Verordnung (EU) 2019/124 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (8)
- Die in der Verordnung (EU) 2019/124 vorgesehenen Fangbeschränkungen gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2019. Die Bestimmungen, die durch die vorliegende Verordnung über Fangbeschränkungen festgelegt wurden, sollten daher auch ab diesem Tag gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Schutzes legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft wurden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2019/124 des Rates vom 30. Januar 2019 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2019 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 29 vom 31.1.2019, S. 1).
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