ANHANG I VO (EU) 2019/543

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 wird wie folgt geändert:

1.
Die Tabelle wird wie folgt geändert:

a)
Der Eintrag für die Regelung Nr. 10 erhält folgende Fassung:

10 Elektromagnetische Verträglichkeit Ergänzung 1 zur Änderungsserie 05 ABl. L 41 vom 17.2.2017, S. 1. M, N, O.

b)
Der Eintrag für die Regelung Nr. 16 erhält folgende Fassung:

16 Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Kinder-Rückhaltesysteme und ISOFIX- Kinderrückhaltesysteme Ergänzung 2 zur Änderungsserie 07 ABl. L 109 vom 27.4.2018, S. 1. M, N (d).

c)
Der Eintrag für die Regelung Nr. 34 erhält folgende Fassung:

34 Verhütung von Brandgefahren (Behälter für flüssigen Kraftstoff) Ergänzung 1 zur Änderungsserie 03 ABl. L 231 vom 26.8.2016, S. 41. M, N, O (e).

d)
Der Eintrag für die Regelung Nr. 39 erhält folgende Fassung:

39 Geschwindigkeitsmesseinrichtung einschließlich ihres Einbaus Ergänzung 1 zur Änderungsserie 01 ABl. L 302 vom 28.11.2018, S. 106. M, N.

e)
Der Eintrag für die Regelung Nr. 44 erhält folgende Fassung:

44 Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen ( „Kinderrückhaltesystem” ) Ergänzung 10 zur Änderungsserie 04 ABl. L 265 vom 30.9.2016, S. 1. M, N (h).

f)
Der Eintrag für die Regelung Nr. 48 erhält folgende Fassung:

48 Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Kraftfahrzeugen Ergänzung 10 zu Änderungsserie 06 ABl. L 14 vom 16.1.2019, S. 42. M, N, O.

g)
Der Eintrag für die Regelung Nr. 58 erhält folgende Fassung:

58 Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz und ihr Anbau; hinterer Unterfahrschutz Änderungsserie 03 ABl. L 49 vom 20.2.2019, S. 1. M, N, O.

h)
Der Eintrag für die Regelung Nr. 67 erhält folgende Fassung:

67 Fahrzeuge (mit Flüssiggas betrieben) Ergänzung 14 zu Änderungsserie 01 ABl. L 285 vom 20.10.2016, S. 1. M, N.

i)
Der Eintrag für die Regelung Nr. 79 erhält folgende Fassung:

79 Lenkanlagen Änderungsserie 03 ABl. L 318 vom 14.12.2018, S. 1. M, N, O.

j)
Der Eintrag für die Regelung Nr. 94 erhält folgende Fassung:

94 Schutz der Insassen bei einem Frontalaufprall Änderungsserie 03 ABl. L 35 vom 8.2.2018, S. 1. M1.

k)
Der Eintrag für die Regelung Nr. 100 erhält folgende Fassung:

100 Elektrische Sicherheit Ergänzung 3 zur Änderungsserie 02: ABl. L 302 vom 28.11.2018, S. 114. M, N.

l)
Der Eintrag für die Regelung Nr. 107 erhält folgende Fassung:

107 Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 Ergänzung 1 zur Änderungsserie 07 ABl. L 52 vom 23.2.2018, S. 1. M2, M3.

m)
Der Eintrag für die Regelung Nr. 117 erhält folgende Fassung:

117 Reifen — Rollgeräuschemissionen, Haftung auf nassen Oberflächen und Rollwiderstand (Klassen C1, C2 und C3) Ergänzung 8 zur Änderungsserie 02 ABl. L 218 vom 12.8.2016, S. 1. M, N, O.

n)
Der Eintrag für die Regelung Nr. 119 erhält folgende Fassung:

119 Abbiegescheinwerfer Ergänzung 3 zu Änderungsserie 01 ABl. L 89 vom 25.3.2014, S. 101. M, N (h).

o)
Der Eintrag für die Regelung Nr. 123 erhält folgende Fassung:

123 Adaptive Frontbeleuchtungssysteme (AFS) Ergänzung 9 zu Änderungsserie 01 ABl. L 49 vom 20.2.2019, S. 24. M, N.

p)
Der Eintrag für die Regelung Nr. 125 erhält folgende Fassung:

125 Sichtfeld des Fahrzeugführers nach vorn Ergänzung 1 zur Änderungsserie 01 ABl. L 20 vom 25.1.2018, S. 16. M1.

q)
Der Eintrag für die Regelung Nr. 128 erhält folgende Fassung:

128 Leuchtdioden-Lichtquellen (LED-Lichtquellen) Ergänzung 6 zur ursprünglichen Fassung der Regelung ABl. L 320 vom 17.12.2018, S. 63. M, N, O.

r)
Die folgenden neuen Zeilen 140 und 141 werden angefügt:

140 Elektronisches Fahrdynamik-Regelsystem (ESC) Ergänzung 2 zur ursprünglichen Fassung der Regelung ABl. L 269 vom 26.10.2018, S. 17. M1, N1
141 Reifendruckkontrollsysteme (RDKS) Originalfassung der Regelung ABl. L 269 vom 26.10.2018, S. 36. M1, N1 (i);

2.
die Erläuterung b zur Tabelle erhält folgende Fassung:

(b)
Die Ausrüstung mit einem elektronischen Fahrdynamik-Regelsystem ist im Einklang mit Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 erforderlich.

3.
die Erläuterung c zur Tabelle erhält folgende Fassung:

(c)
Die Ausrüstung mit einem elektronischen Fahrdynamik-Regelsystem ist im Einklang mit Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 erforderlich.

4.
die Erläuterung f zur Tabelle erhält folgende Fassung:

(f)
Soweit ein Fahrzeug von seinem Hersteller als zum Ziehen von Lasten geeignet erklärt worden ist (Anhang I Nummer 2.11.5 der Richtlinie 2007/46/EG) und irgendein Teil einer geeigneten mechanischen Verbindungseinrichtung, ob am Kraftfahrzeugtyp befestigt oder nicht, ein Beleuchtungselement und/oder den Montage- und Befestigungsbereich des hinteren Kennzeichnungsschilds (teilweise) verdecken könnte, ist folgendermaßen zu verfahren:

In der Anleitung für den Fahrzeugbenutzer (z. B. Betriebsanleitung oder Fahrzeughandbuch) muss klar dargelegt werden, dass der Anbau einer mechanischen Verbindungseinrichtung, die nicht leicht entfernt oder umpositioniert werden kann, verboten ist;

zudem ist in den Anweisungen klar darzulegen, dass eine angebaute mechanische Verbindungseinrichtung, soweit sie nicht benutzt wird, immer entfernt oder umpositioniert werden muss, sowie

dass im Falle einer System-Typgenehmigung für ein Fahrzeug nach der UN-Regelung Nr. 55 sichergestellt werden muss, dass mit der Entfernung, geänderten Positionierung und/oder mit einer anderen Anbringungsstelle die Vorschriften bezüglich des Anbaues der Beleuchtungseinrichtungen sowie der Anbringungsstelle und der Anbringung der hinteren amtlichen Kennzeichen eingehalten sind.

5.
Die folgende Anmerkung h zur Tabelle wird angefügt:

(h)
Eine nach der UN-Regelung Nr. 0 (ABl. L 135 vom 31.5.2018, S. 1) ausgestellte universelle internationale Typgenehmigung für das Gesamtfahrzeug, die eine Typgenehmigung nach den jeweiligen UN-Regelungen in der Tabelle, die sich auf diese Anmerkung beziehen, umfasst, gilt als gleichwertig mit einer gemäß dieser Verordnung erteilten EG-Typgenehmigung.

6.
die folgende Anmerkung i zur Tabelle wird angefügt:

(i)
Ausrüstung mit einem Reifendrucküberwachungssystem für Fahrzeuge der Klasse M1 ist nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 vorgeschrieben. UN-Regelung Nr. 141 gilt für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klasse M1 bis zu einer Höchstmasse von 3500 kg. UN-Regelung Nr. 141 kann für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klasse N1, die nicht mit Achsen mit Doppelbereifung ausgestattet sind, freiwillig herangezogen werden.

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