ANHANG II VO (EU) 2019/543

Die Richtlinie 2007/46/EG wird wie folgt geändert:

1.
In Anhang I werden die folgenden neuen Nummern 12.9, 12.9.1 und 12.9.2 eingefügt:

12.9.
Akustisches Fahrzeug-Warnsystem (Acoustic Vehicle Alerting System — AVAS)

12.9.1.
Typgenehmigungsnummer eines Fahrzeugtyps hinsichtlich seiner Schallemission gemäß der UN-Regelung Nr. 138 (ABl. L 9 vom 13.1.2017, S. 33).
12.9.2.
Vollständige Angabe der Fundstelle der Ergebnisse der Prüfung der AVAS-Geräuschpegel, gemessen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(*).

2.
In Anhang III Teil I Abschnitt A werden die folgenden neuen Nummern 12.9, 12.9.1 und 12.9.2 eingefügt:

12.9.
Akustisches Fahrzeug-Warnsystem (Acoustic Vehicle Alerting System — AVAS)

12.9.1.
Typgenehmigungsnummer eines Fahrzeugtyps hinsichtlich seiner Schallemission gemäß der UN-Regelung Nr. 138.
12.9.2.
Vollständige Angabe der Fundstelle der Ergebnisse der Prüfung der AVAS-Geräuschpegel, gemessen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 540/2014.

3.
Anhang IV Teil II wird wie folgt geändert:

a)
der erste Absatz nach dem Titel erhält folgende Fassung:

Wird auf eine Einzelrichtlinie oder -verordnung in der Tabelle von Teil I Bezug genommen, so wird eine nach der UN-Regelung Nr. 0(**) (die die Typgenehmigung nach der jeweils geltenden unter den nachfolgend genannten UN-Regelungen umfasst) ausgestellte universelle internationale Typgenehmigung für das Gesamtfahrzeug oder eine Genehmigung nach den folgenden UN-Regelungen, denen die Union als Vertragspartei des „Geänderten Übereinkommens von 1958” der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen mit dem Beschluss 97/836/EG des Rates(***) bzw. mit späteren Ratsbeschlüssen gemäß Artikel 3 Absatz 3 dieses Beschlusses beigetreten ist, als gleichwertig mit einer nach der einschlägigen Einzelrichtlinie oder -verordnung erteilten EG-Typgenehmigung anerkannt.

b)
Die Tabelle erhält folgende Fassung:

NB:
Einbauvorschriften, die in einer Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung enthalten sind, gelten auch für Bauteile und selbstständige technische Einheiten, die nach den UN-Regelungen genehmigt wurden.
Genehmigungsgegenstand UN-Regelungen Änderungsserie
1(****) Zulässiger Geräuschpegel

51

59

02

01

1.a Zulässiger Geräuschpegel (erfasst nicht akustische Fahrzeug-Warnsysteme (AVAS) und Ersatzschalldämpfer) 51 03
Akustisches Fahrzeug-Warnsystem (Acoustic Vehicle Alerting System — AVAS) 138 01
Ersatzschalldämpferanlagen 59 02
58 Fußgängerschutz (ohne Bremsassistenz- und Frontschutzsysteme) 127 00
Bremsassistenzsystem 139 00
59(*****) Recyclingfähigkeit 133 00
62(******) Wasserstoffspeichersysteme 134 00
65 Notbremsassistenzsysteme 131 01
66 Spurhaltewarnsystem 130 00

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 131).

(**)

ABl. L 135 vom 31.5.2018, S. 1.

(***)

ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78.

(****)

Die Nummerierung der Tabelleneinträge folgt der Nummerierung in der Tabelle in Teil I.

(*****)

Es gelten die in Anhang I der Richtlinie 2005/64/EG genannten Anforderungen.

(******)

Die Typgenehmigung von Wasserstoffspeichersystemen und aller Verschlusseinrichtungen (jedes spezifische Bauteil) ist verbindlich und erstreckt sich nicht auf die Werkstoffeigenschaften aller Bauteile, die unter Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen..

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