ANHANG II VO (EU) 2019/543
Die Richtlinie 2007/46/EG wird wie folgt geändert:
- 1.
-
In Anhang I werden die folgenden neuen Nummern 12.9, 12.9.1 und 12.9.2 eingefügt:
- 12.9.
- Akustisches Fahrzeug-Warnsystem (Acoustic Vehicle Alerting System — AVAS)
- 12.9.1.
- Typgenehmigungsnummer eines Fahrzeugtyps hinsichtlich seiner Schallemission gemäß der UN-Regelung Nr. 138 (ABl. L 9 vom 13.1.2017, S. 33).
- 12.9.2.
- Vollständige Angabe der Fundstelle der Ergebnisse der Prüfung der AVAS-Geräuschpegel, gemessen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(*).
- 2.
-
In Anhang III Teil I Abschnitt A werden die folgenden neuen Nummern 12.9, 12.9.1 und 12.9.2 eingefügt:
- 12.9.
- Akustisches Fahrzeug-Warnsystem (Acoustic Vehicle Alerting System — AVAS)
- 12.9.1.
- Typgenehmigungsnummer eines Fahrzeugtyps hinsichtlich seiner Schallemission gemäß der UN-Regelung Nr. 138.
- 12.9.2.
- Vollständige Angabe der Fundstelle der Ergebnisse der Prüfung der AVAS-Geräuschpegel, gemessen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 540/2014.
- 3.
-
Anhang IV Teil II wird wie folgt geändert:
- a)
-
der erste Absatz nach dem Titel erhält folgende Fassung:
Wird auf eine Einzelrichtlinie oder -verordnung in der Tabelle von Teil I Bezug genommen, so wird eine nach der UN-Regelung Nr. 0(**) (die die Typgenehmigung nach der jeweils geltenden unter den nachfolgend genannten UN-Regelungen umfasst) ausgestellte universelle internationale Typgenehmigung für das Gesamtfahrzeug oder eine Genehmigung nach den folgenden UN-Regelungen, denen die Union als Vertragspartei des „Geänderten Übereinkommens von 1958” der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen mit dem Beschluss 97/836/EG des Rates(***) bzw. mit späteren Ratsbeschlüssen gemäß Artikel 3 Absatz 3 dieses Beschlusses beigetreten ist, als gleichwertig mit einer nach der einschlägigen Einzelrichtlinie oder -verordnung erteilten EG-Typgenehmigung anerkannt.
- b)
-
Die Tabelle erhält folgende Fassung:
- NB:
- Einbauvorschriften, die in einer Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung enthalten sind, gelten auch für Bauteile und selbstständige technische Einheiten, die nach den UN-Regelungen genehmigt wurden.
Genehmigungsgegenstand UN-Regelungen Änderungsserie 1(****) Zulässiger Geräuschpegel 51
59
02
01
1.a Zulässiger Geräuschpegel (erfasst nicht akustische Fahrzeug-Warnsysteme (AVAS) und Ersatzschalldämpfer) 51 03 Akustisches Fahrzeug-Warnsystem (Acoustic Vehicle Alerting System — AVAS) 138 01 Ersatzschalldämpferanlagen 59 02 58 Fußgängerschutz (ohne Bremsassistenz- und Frontschutzsysteme) 127 00 Bremsassistenzsystem 139 00 59(*****) Recyclingfähigkeit 133 00 62(******) Wasserstoffspeichersysteme 134 00 65 Notbremsassistenzsysteme 131 01 66 Spurhaltewarnsystem 130 00
Fußnote(n):
- (*)
Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 131).
- (**)
ABl. L 135 vom 31.5.2018, S. 1.
- (***)
ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78.
- (****)
Die Nummerierung der Tabelleneinträge folgt der Nummerierung in der Tabelle in Teil I.
- (*****)
Es gelten die in Anhang I der Richtlinie 2005/64/EG genannten Anforderungen.
- (******)
Die Typgenehmigung von Wasserstoffspeichersystemen und aller Verschlusseinrichtungen (jedes spezifische Bauteil) ist verbindlich und erstreckt sich nicht auf die Werkstoffeigenschaften aller Bauteile, die unter Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen..
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