Artikel 2 VO (EU) 2019/561

(1) Die Abweichung für Waren, die aus Cabo Verde ausgeführt und zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union angemeldet werden, gilt vom 1. Januar 2019 bis:

a)
zum 31. Dezember 2019 oder,
b)
sollte das am 30. Juni 2014 paraphierte Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der EU und Westafrika (im Folgenden das „WPA” ) am 31. Dezember 2019 oder davor in Kraft treten, bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des WPA.

(2) Die Abweichung gilt für die im Anhang aufgeführte jährliche Menge der Waren.

(3) Die Anwendung dieser Abweichung ist von der Einhaltung der Bedingungen gemäß Artikel 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 abhängig.

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