Artikel 4 VO (EU) 2019/561

Die Abweichung wird unter den folgenden Bedingungen gewährt:

1.
Die Zollbehörden von Cabo Verde treffen die notwendigen Vorkehrungen, um die mengenmäßige Überwachung der Ausfuhren der in Artikel 1 genannten Waren zu gewährleisten.
2.
In Feld 4 der gemäß dieser Verordnung ausgestellten Ursprungszeugnisse nach Formblatt A ist von den zuständigen Behörden in Cabo Verde der folgende Vermerk einzutragen: „Derogation — Commission Implementing Regulation (EU) 2019/561” . Tritt das System des registrierten Ausführers (REX-System) im Jahr 2019 für Cabo Verde in Kraft, wird dieser Vermerk in die von den registrierten Ausführern ausgefertigten Erklärungen zum Ursprung eingetragen.
3.
Die zuständigen Behörden von Cabo Verde übermitteln der Kommission vierteljährlich eine Aufstellung der Warenmengen, für die im Rahmen der vorliegenden Verordnung Ursprungszeugnisse und/oder Erklärungen zum Ursprung ausgestellt oder ausgefertigt wurden, mit Angabe der laufenden Nummern dieser Bescheinigungen.

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