Artikel 4 VO (EU) 2019/561
Die Abweichung wird unter den folgenden Bedingungen gewährt:
- 1.
- Die Zollbehörden von Cabo Verde treffen die notwendigen Vorkehrungen, um die mengenmäßige Überwachung der Ausfuhren der in Artikel 1 genannten Waren zu gewährleisten.
- 2.
- In Feld 4 der gemäß dieser Verordnung ausgestellten Ursprungszeugnisse nach Formblatt A ist von den zuständigen Behörden in Cabo Verde der folgende Vermerk einzutragen: „Derogation — Commission Implementing Regulation (EU) 2019/561” . Tritt das System des registrierten Ausführers (REX-System) im Jahr 2019 für Cabo Verde in Kraft, wird dieser Vermerk in die von den registrierten Ausführern ausgefertigten Erklärungen zum Ursprung eingetragen.
- 3.
- Die zuständigen Behörden von Cabo Verde übermitteln der Kommission vierteljährlich eine Aufstellung der Warenmengen, für die im Rahmen der vorliegenden Verordnung Ursprungszeugnisse und/oder Erklärungen zum Ursprung ausgestellt oder ausgefertigt wurden, mit Angabe der laufenden Nummern dieser Bescheinigungen.
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