Artikel 2 VO (EU) 2019/564
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Geltung der Verträge gemäß Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union für das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet endet.
Keine Anwendung findet diese Verordnung jedoch, wenn
- a)
- bis zu dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt ein mit dem Vereinigten Königreich nach Artikel 50 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union geschlossenes Austrittsabkommen in Kraft getreten ist.
- b)
- beschlossen wurde, den in Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union genannten Zweijahreszeitraum über den 31. Dezember 2019 hinaus zu verlängern.
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