Artikel 2 VO (EU) 2019/565
Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/592
Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/592 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
In Artikel 3 wird folgender Absatz angefügt:
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 wird die Clearingpflicht bei Kontrakten, die einer im Anhang aufgeführten Kategorie von OTC-Derivaten angehören, 12 Monate nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung wirksam, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- die Clearingpflicht wurde nicht vor dem 11. April 2019 ausgelöst;
- b)
- die Kontrakte werden zu dem alleinigen Zweck verlängert, die im Vereinigten Königreich ansässige Gegenpartei durch eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gegenpartei zu ersetzen.
- 2.
-
Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Für finanzielle Gegenparteien der Kategorie 3 und für Geschäfte nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 der vorliegenden Verordnung, die zwischen finanziellen Gegenparteien geschlossen werden, beträgt die Mindestrestlaufzeit nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 an dem Tag, an dem die Clearingpflicht wirksam wird, 5 Jahre und 3 Monate.
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