Artikel 1 VO (EU) 2019/565

Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2205 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 3 wird folgender Absatz angefügt:

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 wird die Clearingpflicht bei Kontrakten, die einer im Anhang aufgeführten Kategorie von OTC-Derivaten angehören, 12 Monate nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung wirksam, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
die Clearingpflicht wurde nicht vor dem 11. April 2019 ausgelöst;
b)
die Kontrakte werden zu dem alleinigen Zweck verlängert, die im Vereinigten Königreich ansässige Gegenpartei durch eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gegenpartei zu ersetzen.

2.
Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Für finanzielle Gegenparteien der Kategorie 3 und für Geschäfte nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 der vorliegenden Verordnung, die zwischen finanziellen Gegenparteien geschlossen werden, beträgt die Mindestrestlaufzeit nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 an dem Tag, an dem die Clearingpflicht wirksam wird:

a)
50 Jahre bei Kontrakten, die den im Anhang Tabelle 1 oder Tabelle 2 aufgeführten Kategorien angehören;
b)
3 Jahre bei Kontrakten, die den im Anhang Tabelle 3 oder Tabelle 4 aufgeführten Kategorien angehören.

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