Präambel VO (EU) 2019/565

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich seine Absicht mitgeteilt, gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union aus der Union auszutreten. Ab dem Datum des Inkrafttretens eines Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach dieser Mitteilung finden die Verträge auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diese Frist zu verlängern.
(2)
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/396 der Kommission(2) ändert die Delegierten Verordnungen (EU) 2015/2205(3), (EU) 2016/592(4) und (EU) 2016/1178 der Kommission(5) hinsichtlich des Zeitpunkts, ab dem die Clearingpflicht für bestimmte Arten von Kontrakten wirksam wird. Nach Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/396 gilt diese Verordnung ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem gemäß Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union die Verträge keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet finden, es sei denn, bis zu diesem Zeitpunkt ist ein Austrittsabkommen in Kraft oder der in Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union vorgesehene Zweijahreszeitraum wurde verlängert.
(3)
Mit Schreiben vom 20. März 2019 hat das Vereinigte Königreich darum ersucht, den in Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union vorgesehenen Zeitraum bis zum 30. Juni 2019 zu verlängern, um die Ratifizierung des Austrittsabkommens(6) abschließen zu können. Am 21. März 2019 stimmte der Europäische Rat einer Fristverlängerung bis zum 22. Mai 2019 unter der Voraussetzung zu, dass das Austrittsabkommen in der darauffolgenden Woche vom Unterhaus gebilligt wird. Für den Fall, dass dies nicht geschieht, stimmte der Europäische Rat einer Fristverlängerung bis zum 12. April 2019 zu. Damit wird die Delegierte Verordnung (EU) 2019/396 keine Anwendung finden.
(4)
Die Gründe für den Erlass der Delegierten Verordnung (EU) 2019/396 bestehen jedoch unabhängig von jeder Verlängerung der in Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union genannten Frist fort. Insbesondere die Risiken für das reibungslose Funktionieren des Marktes und die Wettbewerbsbedingungen für in der Union ansässige Gegenparteien bleiben bestehen, wenn das Vereinigte Königreich nach der Verlängerung ohne Abkommen aus der Union austritt. Diese Risiken dürften auch in absehbarer Zukunft fortbestehen.
(5)
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2205, die Delegierte Verordnung (EU) 2016/592 und die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1178 sollten daher entsprechend geändert werden.
(6)
Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.
(7)
Es ist notwendig, den Marktteilnehmern so rasch wie möglich effiziente Lösungen an die Hand zu geben. Aus diesem Grund hat die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde zwar die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert, gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) aber auf die Durchführung einer offenen öffentlichen Konsultation verzichtet. Aus dem gleichen Grund sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/396 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/592 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1178 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Zeitpunkts, ab dem die Clearingpflicht für bestimmte Arten von Kontrakten wirksam wird (ABl. L 71 vom 13.3.2019, S. 11).

(3)

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2205 der Kommission vom 6. August 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 314 vom 1.12.2015, S. 13).

(4)

Delegierte Verordnung (EU) 2016/592 der Kommission vom 1. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 103 vom 19.4.2016, S. 5).

(5)

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1178 der Kommission vom 10. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 195 vom 20.7.2016, S. 3).

(6)

Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl C 66 I vom 19.2.2019, S. 1.).

(7)

Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

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