Präambel VO (EU) 2019/59

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.
VERFAHREN
1.1.
Geltende Maßnahmen
(1)
Im November 2012 führte der Rat nach einer Antidumpinguntersuchung (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung” ) mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1039/2012(2) (im Folgenden „endgültige Verordnung” ) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Aluminiumheizkörpern mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China” ) ein, die derzeit unter den KN-Codes ex76151010, ex76151080, ex76169910 und ex76169990 (TARIC-Codes 7615101010, 7615108010, 7616991091, 7616999001 und 7616999091) eingereiht werden.
(2)
Mit der endgültigen Verordnung wurden Antidumpingzölle zwischen 12,6 % und 56,2 % auf Einfuhren von den in der Stichprobe enthaltenen ausführenden Herstellern und von 21,2 % für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen sowie ein Zollsatz von 61,4 % für alle übrigen Unternehmen in der VR China eingeführt.
1.2.
Einleitung einer Auslaufüberprüfung
(3)
Am 15. Februar 2017 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union(3) eine Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren von Aluminiumheizkörpern mit Ursprung in der VR China.
(4)
Am 30. Juni 2017 stellte das International Association of Aluminium Radiator Manufacturers Limited Liability Consortium (AIRAL S.c.r.l.) (im Folgenden „Antragsteller” ), auf das mehr als 25 % der Gesamtproduktion an Aluminiumheizkörpern in der Europäischen Union (im Folgenden „Union” ) entfallen, einen Antrag auf Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung.
(5)
Der Überprüfungsantrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit anhaltendem Dumping und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.
(6)
Nachdem die Kommission festgestellt hatte, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen, veröffentlichte sie am 9. November 2017 eine Einleitungsbekanntmachung (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung” ) im Amtsblatt der Europäischen Union.(4)
1.3.
Interessierte Parteien
(7)
In der Einleitungsbekanntmachung lud die Kommission alle interessierten Parteien ein, sich mit ihr in Verbindung zu setzen, um an der Untersuchung mitarbeiten zu können. Die Kommission unterrichtete insbesondere den Antragsteller sowie ihr bekannte Unionshersteller und deren Verbände, ihr bekannte Einführer von Aluminiumheizkörpern in der Union und ihr bekannte ausführende Hersteller in der VR China über die Einleitung der Auslaufüberprüfung und lud sie zur Mitarbeit ein.
(8)
In der Einleitungsbekanntmachung teilte die Kommission ihre Absicht mit, Russland als Drittland mit Marktwirtschaft (im Folgenden „Vergleichsland” ) im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 der Grundverordnung heranzuziehen. Außerdem wies die Kommission darauf hin, dass es nach den ihr vorliegenden Informationen andere Marktwirtschaftshersteller in der Türkei, Taiwan, Malaysia, Iran, Argentinien und der Ukraine geben könnte.
(9)
Die Kommission informierte Hersteller in Russland über die Einleitung der Untersuchung und lud sie zur Mitarbeit ein. Außerdem informierte sie die Behörden in Argentinien, Bosnien und Herzegowina, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Iran, Japan, Malaysia, Russland, der Schweiz, Taiwan, den USA, der Türkei und der Ukraine über die Einleitung der Untersuchung und forderte Informationen über die Herstellung und den Verkauf von Aluminiumheizkörpern sowie Kontaktadressen aller relevanten Hersteller in diesen Staaten an.
(10)
Alle interessierten Parteien hatten die Möglichkeit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren zu beantragen. Keine der interessierten Parteien beantragte eine Anhörung.
1.3.1.
Stichprobenverfahren
(11)
In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.
1.3.1.1.
Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller
(12)
In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte.
(13)
Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung stützte sich die Kommission bei der Bildung der Stichprobe auf die größte repräsentative Verkaufsmenge, die in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte.
(14)
Die vorläufige Stichprobe umfasste vier Unionshersteller, auf die rund 80 % der Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union entfallen. Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, sich zu der vorläufigen Stichprobe zu äußern, doch es gingen keine Stellungnahmen dazu ein.
1.3.1.2.
Bildung einer Stichprobe der Einführer
(15)
In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission die Einführer und ihre repräsentativen Verbände auf, sie zu kontaktieren und ihr spezifische Informationen zu übermitteln, um es ihr zu ermöglichen, über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens zu entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe zu bilden. Zwei Einführer meldeten sich. Aufgrund dieser geringen Anzahl von Unternehmen wurde die Bildung einer Stichprobe nicht als notwendig erachtet.
1.3.1.3.
Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller
(16)
Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission alle ausführenden Hersteller in der VR China um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen. Außerdem ersuchte sie die Behörden der VR China darum, andere eventuell vorhandene ausführende Hersteller, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten, zu benennen und/oder zu kontaktieren.
(17)
Kein ausführender Hersteller in der VR China legte die in Anhang I der Einleitungsbekanntmachung für die Stichprobenauswahl angeforderten Informationen vor.
1.3.2.
Verwender
(18)
In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission die Verwender und ihre repräsentativen Verbände sowie repräsentative Verbraucherverbände auf, sie zu kontaktieren und mitzuarbeiten. Es meldeten sich jedoch weder Verwender in der Union noch ihre Verbände.
1.3.3.
Fragebogen und Kontrollbesuche
(19)
Die Kommission sandte allen nachstehend aufgeführten Parteien und allen anderen Unternehmen, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen meldeten, Fragebogen zu.
(20)
Fragebogen gingen an die vier in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, den Antragsteller, die beiden mitarbeitenden Einführer sowie Hersteller in Argentinien, Iran, Japan, Malaysia, Russland, der Schweiz, Taiwan, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Türkei und der Ukraine.
(21)
Beantwortet wurden die Fragebogen von den vier in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, einem Einführer, dem Antragsteller und einem Hersteller in der Ukraine.
(22)
Die Kommission sammelte und überprüfte alle Informationen, die sie für erforderlich hielt, um festzustellen, ob das Dumping und die Schädigung wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden und ob die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen dem Unionsinteresse zuwiderlaufen würde.
(23)
In folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:
1.4.
Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum
(24)
Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung umfasste den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 30. September 2017 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung” oder „UZÜ” ).
(25)
Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, umfasste den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum” ).
2.
BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1.
Betroffene Ware
(26)
Gegenstand der Auslaufüberprüfung ist die gleiche Ware wie in der Ausgangsuntersuchung, d. h. Aluminiumheizkörper sowie Bauelemente oder Bauteile dieser Heizkörper, auch zusammengesetzt, ausgenommenen elektrische Heizkörper sowie Bauelemente oder Bauteile davon, die derzeit unter den KN-Codes ex76151010, ex76151080, ex76169910 und ex76169990 (TARIC-Codes 7615101010, 7615108010, 7616991091, 7616999001 und 7616999091) eingereiht werden, mit Ursprung in der VR China (im Folgenden „betroffene Ware” ).
2.2.
Gleichartige Ware
(27)
Die Untersuchung ergab, dass folgende Waren dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen haben:
(28)
Die Kommission kam zu dem Schluss, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.
3.
WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS
3.1.
Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings
(29)
Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob derzeit Dumping vorliegt und ob Dumping bei einem etwaigen Außerkrafttreten der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus der VR China wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würde.
3.1.1.
Vergleichsland
(30)
Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung erfolgt die Ermittlung des Normalwertes auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft. Zu diesem Zweck musste ein Drittland mit Marktwirtschaft (im Folgenden „Vergleichsland” ) ausgewählt werden.
(31)
In der Einleitungsbekanntmachung teilte die Kommission den interessierten Parteien ihre Absicht mit, Russland als geeignetes Vergleichsland heranzuziehen, und forderte die interessierten Parteien auf, dazu Stellung zu nehmen. Es gingen keine Stellungnahmen ein.
(32)
Die Kommission ersuchte 60 Hersteller der gleichartigen Ware in Argentinien, Iran, Japan, Malaysia, Russland, der Schweiz, Taiwan, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Türkei und der Ukraine um Informationen.
(33)
Die Kommission erhielt nur eine Antwort von einem Hersteller in der Ukraine (San Teh Raj).
(34)
Da keine weiteren Antworten eingingen und der ukrainische Markt für diesen Zweck aufgrund seiner Größe als geeigneter, repräsentativer Markt angesehen wird, wurde die Ukraine als geeignetes Vergleichsland im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 der Grundverordnung herangezogen.
3.1.2.
Normalwert
(35)
Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung wurden die Angaben des mitarbeitenden Herstellers im Vergleichsland als Grundlage für die Ermittlung des Normalwertes für die VR China herangezogen.
(36)
Die Kommission prüfte zunächst, ob die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe des Vergleichslandherstellers repräsentativ war. Die Inlandsverkäufe gelten als repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt mindestens 5 % der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung entsprach. Danach waren die Gesamtverkäufe des Herstellers im Vergleichsland als repräsentativ zu betrachten.
(37)
Nach den vom Antragsteller vorgelegten Angaben lässt sich der Warentyp nicht eindeutig auf der Grundlage der fünf in die Untersuchung einbezogenen TARIC-Codes feststellen. Die Warenbeschreibung der fünf TARIC-Codes ist nämlich identisch, nämlich „Aluminiumheizkörper sowie Bauelemente oder Bauteile dieser Heizkörper, auch zusammengesetzt” . Auf TARIC-Ebene erfolgt keine weitere Differenzierung. Der Unterschied zwischen den fünf TARIC-Codes ergibt sich aus anderen Kriterien wie der Endverwendung und dem Herstellungsverfahren. Wenn beispielsweise ein Heizkörper für den häuslichen Gebrauch bestimmt ist, fällt er unter die Position 7615. Wenn derselbe Heizkörper in einem Gewerbe- oder Industriegebäude verwendet wird, fällt er unter die Position 7616. Leistungsbezogene Kriterien wie die Ausgangsleistung, die Abmessungen und das Gewicht des Bauelements fallen nicht unter die zolltarifliche Einreihung.
(38)
Auf dieser Grundlage entschied die Kommission, dass ein einziger gewogener durchschnittlicher Normalwert ermittelt werden sollte.
(39)
Zu diesem Zweck ermittelte die Kommission den Anteil gewinnbringender Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, um entscheiden zu können, ob die tatsächlichen Inlandsverkäufe für die Berechnung des Normalwertes herangezogen werden sollten.
(40)
Der Normalwert basiert auf dem tatsächlichen Inlandspreis, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend sind, sofern:
(41)
Die Analyse der Inlandsverkäufe ergab, dass mehr als 80 % aller Inlandsverkäufe gewinnbringend waren und der gewogene Durchschnittsverkaufspreis über den Produktionskosten lag. Dementsprechend wurde der Normalwert als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ermittelt.
3.1.3.
Ausfuhrpreis
(42)
Von ausführenden Herstellern in der VR China erhielt die Kommission keine Antwort auf ihren Fragebogen. Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit setzte die Kommission die ausführenden Hersteller in der VR China und die Behörden der VR China davon in Kenntnis, dass sie nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung bei unzureichender Mitarbeit seitens der ausführenden Hersteller ihre Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen treffen kann. Sie wies zudem darauf hin, dass eine anhand der verfügbaren Informationen getroffene Feststellung für die betroffenen Parteien ungünstiger ausfallen kann. Eine Reaktion blieb aus. Daraufhin legte die Kommission den Ausfuhrpreis auf der Grundlage der Einfuhrstatistiken von Eurostat (COMEXT) fest.
(43)
Wie in Erwägungsgrund (37) erwähnt, lässt sich nicht genau feststellen, welche Warentypen unter den fünf in die Untersuchung einbezogenen TARIC-Codes eingereiht werden. Deshalb wurde ein gewogener durchschnittlicher Ausfuhrpreis für alle aus der VR China eingeführten Aluminiumheizkörper festgesetzt.
3.1.4.
Vergleich
(44)
Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk.
(45)
Soweit es im Interesse eines gerechten Vergleichs angezeigt war, nahm die Kommission am Normalwert und am Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen für Unterschiede vor, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Eine Berichtigung nach oben in Höhe von 4 % bis 6 % wurde am Normalwert für nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuern und eine Berichtigung nach unten in Höhe von 4 % bis 6 % am Ausfuhrpreis für Versicherungs- und Frachtkosten vorgenommen.
3.1.5.
Dumpingspanne
(46)
Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Normalwert der gleichartigen Ware mit dem gewogenen Durchschnittspreis aller Ausfuhren in die Union.
(47)
Auf diese Weise ermittelte die Kommission eine Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, von über 15 %.
3.2.
Einfuhrentwicklung im Fall einer Aufhebung der Maßnahmen
(48)
Ergänzend zum festgestellten Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung analysierte die Kommission, ob das Dumping im Fall einer Aufhebung der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten würde. Folgende Elemente wurden untersucht: Kapazitätsreserven in der VR China und die Attraktivität des Unionsmarktes.
(49)
Wegen der mangelnden Bereitschaft ausführender Hersteller in der VR China zur Mitarbeit stützte sich die Kommission bei der Prüfung, ob ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich wäre, zur Bewertung der Einfuhrentwicklung im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen auf die ihr vorliegenden Informationen, d. h. auf Angaben im Antrag auf Überprüfung und Informationen aus anderen verfügbaren unabhängigen Quellen wie amtliche Einfuhrstatistiken sowie die von interessierten Parteien im Verlauf der Untersuchung erteilten Auskünfte. Mit dem Antrag vorgelegt wurden eine Erhebung einer chinesischen Unternehmensberatung und ein Bericht(5) mit dem Titel „Overcapacity in China” , den die Handelskammer der Europäischen Union in China veröffentlicht hat. Die hierzu vom Antragsteller übermittelten Informationen wurden von den interessierten Parteien nicht beanstandet. Die Kommission sah keinen Grund, diesen Informationen zu widersprechen.
3.2.1.
Kapazitätsreserven in der VR China
(50)
Im Rahmen der Erhebung wurde der Umfang der chinesischen Kapazitätsreserven für Aluminiumheizkörper in zwei Szenarien analysiert. Je nach Szenario belaufen sich die Kapazitätsreserven auf 27,5 Mio. oder 112,5 Mio. Stück. In beiden Szenarien stehen erhebliche Kapazitätsreserven zur Verfügung, die ca. 94 % bzw. 386 % des gesamten Unionsverbrauchs entsprechen (siehe Erwägungsgrund (62)).
(51)
In dem von der Handelskammer der Europäischen Union in China veröffentlichten Bericht wurden die Kapazitätsreserven der chinesischen Aluminiumindustrie ganz allgemein analysiert. Dem Bericht zufolge verdoppelten sich die Kapazitätsreserven zwischen 2008 und 2015 von knapp 5 Mio. Tonnen auf annähernd 10 Mio. Tonnen. Das bedeutet, dass die chinesischen Hersteller von Aluminiumheizkörpern auf zusätzliche Aluminiummengen zurückgreifen könnten, falls ihre Produktion gesteigert werden sollte.
(52)
Weder im Rahmen der Erhebung noch in der Untersuchung wurden Anzeichen dafür gefunden, dass die chinesische Inlandsnachfrage in naher Zukunft beträchtlich ansteigen könnte. Das Gleiche gilt für chinesische Ausfuhren in andere Drittländer, da nichts auf einen beträchtlichen Anstieg der weltweiten Nachfrage nach Aluminiumheizkörpern hinweist.
(53)
Daher ist in Ermangelung weiterer Informationen davon auszugehen, dass weder die Inlandsnachfrage noch die weltweite Nachfrage die erheblichen Kapazitätsreserven der VR China aufnehmen kann.
3.2.2.
Attraktivität des Unionsmarktes
(54)
Um sich ein Bild von der möglichen Entwicklung der Einfuhren im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen zu machen, untersuchte die Kommission die Attraktivität des Unionsmarktes unter dem Preisaspekt.
(55)
Die Kommission analysierte Daten zu Ausfuhren aus der VR China in Drittstaaten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf der achtstelligen Ebene. Es wurde jedoch nicht angenommen, dass solche Ausfuhrpreise die Preise für Aluminiumheizkörper genau abbilden, da die Klassifikationen auf dieser Ebene außer der betroffenen Ware eine Vielzahl weiterer Waren umfassen, die die Menge der Einfuhren von Aluminiumheizkörpern bei Weitem (um mindestens das Hundertfache) übersteigen. Somit liefern chinesische Ausfuhrstatistiken keine schlüssigen Beweise für chinesische Ausfuhrpreise auf anderen Märkten.
(56)
Da aufgrund der mangelnden Bereitschaft der chinesischen ausführenden Hersteller zur Mitarbeit keine schlüssigen Daten zu den Preisen gegenüber Drittstaaten vorlagen, stützte die Kommission ihre Feststellungen nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung auf die im Antrag auf Überprüfung enthaltenen Informationen.
(57)
In Anbetracht der erheblichen Kapazitätsreserven chinesischer ausführender Hersteller und der Sättigung bestimmter Märkte würden chinesische ausführende Hersteller ihre erheblichen Kapazitätsreserven bei einer Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen höchstwahrscheinlich in den Unionsmarkt lenken. Außerdem wurde in dem Bericht „Overcapacity in China” betont, dass die chinesische Regierung Ausfuhren durch Finanzhilfen und Steuervorteile fördert, wodurch die Attraktivität von Ausfuhrmärkten wie dem Unionsmarkt steigt.
(58)
In Anbetracht der erheblichen Ausfuhrmengen und Marktanteile der VR China im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung und der anhaltenden Ausfuhren von Aluminiumheizkörpern aus der VR China in den Unionsmarkt in zwar geringeren, aber immer noch beträchtlichen Mengen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Unionsmarkt für chinesische Hersteller von Aluminiumheizkörpern attraktiv ist. Des Weiteren werden die chinesischen Ausfuhrpreise weiterhin gedumpt (siehe Erwägungsgrund (47)) und unterbieten die Preise des Wirtschaftszweigs der Union erheblich (siehe Erwägungsgrund (76)). Angesichts der riesigen Kapazitätsreserven in der VR China und der niedrigen chinesischen Preise werden die Einfuhren bei einer Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen höchstwahrscheinlich erheblich zunehmen.
3.2.3.
Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings
(59)
Aus den oben genannten Gründen, insbesondere aufgrund der im UZÜ ermittelten Dumpingspanne, der erheblichen Kapazitätsreserven in der VR China und der Attraktivität des Unionsmarktes rechnet die Kommission damit, dass bei einer Aufhebung der Maßnahmen das Dumping wahrscheinlich anhalten wird und gedumpte Ausfuhren in erheblichen Mengen auf den Unionsmarkt gelangen werden. Daher wird davon ausgegangen, dass das Anhalten des Dumpings im Falle einer Aufhebung der geltenden Antidumpingmaßnahmen wahrscheinlich ist.
4.
WAHRSCHEINLICHKEIT EINES WIEDERAUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG
4.1.
Definition des Wirtschaftszweigs der Union und Unionsproduktion
(60)
Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurde die gleichartige Ware von sechs Herstellern in der Union produziert. Sie bilden den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.
4.2.
Vorbemerkungen
(61)
Die Schädigung wurde anhand der Entwicklung von Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkäufen, Marktanteil, Beschäftigung, Produktivität und Wachstum auf der Ebene des Wirtschaftszweigs der Union insgesamt sowie der Entwicklung von Preisen, Rentabilität, Cashflow, Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten und Investitionen, Lagerbeständen, Kapitalrendite und Löhnen auf der Ebene der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller ermittelt.
4.3.
Unionsverbrauch
(62)
Zur Ermittlung des Unionsverbrauchs addierte die Kommission:
(63)
Der Unionsverbrauch von Aluminiumheizkörpern entwickelte sich wie folgt:
(64)
Der Unionsverbrauch stieg im Bezugszeitraum nach und nach um 16 % an. Eine Analyse der jährlichen Entwicklung zeigt, dass dieser allmähliche Anstieg über den gesamten Bezugszeitraum zu verzeichnen war mit einer Beschleunigung zwischen 2014 und 2015, die sich von 2016 bis zum Ende des UZÜ wieder beruhigte.
4.4.
Einfuhren aus der VR China
4.4.1.
Menge und Marktanteil der Einfuhren aus der VR China
(65)
Die Kommission ermittelte die Menge der Einfuhren von Aluminiumheizkörpern aus der VR China in die Union auf der Grundlage von Eurostat-Daten und die Marktanteile der Einfuhren durch einen Vergleich dieser Einfuhrmengen mit dem in Tabelle 1 angegebenen Unionsverbrauch.
(66)
Die Einfuhren von Aluminiumheizkörpern aus der VR China in die Union entwickelten sich wie folgt:
(67)
2014 erreichten die Einfuhren aus der VR China einen Höhepunkt, bevor sie 2015 stark abfielen und nach einer Erholung 2016 im UZÜ wieder zurückgingen. Da gleichzeitig der Unionsverbrauch stieg, ging der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China von seinem Höchstwert von 7 % auf niedrige 3 % am Ende des UZÜ zurück.
(68)
Für die Analyse der Schädigung ist jedoch von Bedeutung, dass Einfuhren aus der VR China im gesamten Bezugszeitraum weiter verzollt in die Union gelangten.
4.4.2.
Preise der Einfuhren aus der VR China
(69)
Die Kommission zog die von Eurostat gemeldeten Preise der Einfuhren aus der VR China heran.
(70)
Die Durchschnittspreise der aus der VR China stammenden Einfuhren in die Union entwickelte sich wie folgt:
(71)
Die Preise für Einfuhren aus der VR China stiegen im Bezugszeitraum um 36 % mit dem stärksten Anstieg zwischen 2014 und 2015.
(72)
Trotz der gestiegenen Stückpreise für Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum war der durchschnittliche Stückpreis für Einfuhren aus der VR China erheblich niedriger als die in Tabelle 7 aufgeführten durchschnittlichen Verkaufsstückpreise und Produktionsstückkosten des Wirtschaftszweigs der Union. Dies führte zu einem starken Preisdruck auf die Verkaufspreise der Union.
4.4.3.
Preisunterbietung
(73)
Zur Ermittlung der Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung verglich die Kommission:
(74)
Das Ergebnis des Vergleichs wurde in Prozent des Durchschnittspreises der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ausgedrückt.
(75)
Der Vergleich ergab für Einfuhren aus der VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine durchschnittliche Preisunterbietungsspanne von 19,3 % auf dem Unionsmarkt.
4.5.
Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union
4.5.1.
Allgemeine Anmerkungen
(76)
Nach Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung prüfte die Kommission die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union, indem sie alle Wirtschaftsindikatoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum beeinflussten, bewertete.
(77)
Wie in Erwägungsgrund (12) ausgeführt, wurde zur Feststellung einer möglichen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.
(78)
Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren.
(79)
Die makroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der im Überprüfungsantrag und der von AIRAL übermittelten Daten sowie der überprüften Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Die Daten bezogen sich auf alle Unionshersteller.
(80)
Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der überprüften Daten in den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.
(81)
Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.
(82)
Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung und Produktivität.
(83)
Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.
4.5.2.
Makroökonomische Indikatoren
4.5.2.1.
Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
(84)
Die gesamte Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(85)
Die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union verringerte sich im Bezugszeitraum um 11 %. Eine Analyse der jährlichen Entwicklung ergibt, dass sie zunächst 2015 um 9 % zurückging und danach zwischen 2015 und dem Ende des UZÜ konstant blieb.
(86)
Der Rückgang der Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 12 % zeigt, dass der Wirtschaftszweig der Union den Produktionsrückgang in diesem Zeitraum auffangen konnte.
(87)
Die Kapazitätsauslastung war im gesamten Bezugszeitraum niedrig, doch nach einem Rückgang 2015 erreichte sie bis zum Ende des UZÜ wieder das Niveau von 2014.
4.5.2.2.
Verkaufsmenge und Marktanteil
(88)
Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union in der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(89)
Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt stieg im Bezugszeitraum um etwa 24 % oder stärker als der Verbrauchsanstieg auf dem Unionsmarkt im gleichen Zeitraum.
(90)
Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union erhöhte sich im Bezugszeitraum von 89 % auf 95 % durch den Anstieg des Unionsverbrauchs und den Rückgang der Einfuhren nach 2014.
4.5.2.3.
Wachstum
(91)
Der Unionsverbrauch erhöhte sich im Bezugszeitraum um 16 % und die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union um 24 %, sodass sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union erhöhte; dabei konnte der Markt immer noch Einfuhren aus der VR China und anderen Staaten aufnehmen.
4.5.2.4.
Beschäftigung und Produktivität
(92)
Die Beschäftigung und die Produktivität des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(93)
Wegen der rückläufigen Produktion gingen auch die Beschäftigtenzahlen im Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum um 5 % zurück.
(94)
Durch den Produktionsrückgang in diesem Zeitraum nahm parallel dazu auch die Produktivität des Wirtschaftszweigs der Union ab.
4.5.3.
Mikroökonomische Indikatoren
4.5.3.1.
Preise und die Preise beeinflussende Faktoren
(95)
Die durchschnittlichen Verkaufspreise, die die Unionshersteller in der Stichprobe unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(96)
Der durchschnittliche Verkaufspreis, den der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellt, blieb im Bezugszeitraum mit 5,7 Euro pro Stück konstant.
(97)
Die durchschnittlichen Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union gingen im Bezugszeitraum leicht um 1 % zurück und stiegen 2015 um 6 % an, bevor sie zwischen 2015 und dem Ende des UZÜ um 5 % sanken.
4.5.3.2.
Arbeitskosten
(98)
Die durchschnittlichen Arbeitskosten der Unionshersteller der Stichprobe entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(99)
Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten stiegen im Bezugszeitraum für den Wirtschaftszweig der Union leicht an.
4.5.3.3.
Lagerbestände
(100)
Die Lagerbestände der Unionshersteller in der Stichprobe entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(101)
Die Schlussbestände des Wirtschaftszweigs der Union schrumpften im Bezugszeitraum um 17 %. Sie machten im Bezugszeitraum zwischen 12 % und 14 % seiner Produktion aus.
4.5.3.4.
Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
(102)
Die Kommission ermittelte die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union, ausgedrückt in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes.
(103)
Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(104)
Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union ging zwischen 2014 und 2016 zurück, erholte sich im UZÜ aber wieder.
(105)
Unter dem Nettocashflow ist die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union zu verstehen, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Der Nettocashflow stieg zwischen 2014 und dem Ende des UZÜ um 143 %.
(106)
Im Bezugszeitraum gingen die jährlichen Investitionen in die vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte gleichartige Ware aufgrund des Produktionsrückgangs um 43 % zurück.
(107)
Die Kapitalrendite ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Die Kapitalrendite des Wirtschaftszweigs der Union verringerte sich im Bezugszeitraum von 49 % auf 32 %, ohne dass ein durchgängiger jährlicher Trend zu erkennen war.
4.5.4.
Schlussfolgerung zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union
(108)
Die Untersuchung ergab, dass sich die meisten Schadensindikatoren positiv entwickelten und dass sich die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum verbesserte.
(109)
Der Wirtschaftszweig der Union konnte seinen Marktanteil durch die geltenden Maßnahmen erhöhen und den Cashflow sowie die Kapitalrendite wieder verbessern.
(110)
Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union stieg im Bezugszeitraum auf knapp 0,6 % unter dem Renditeziel der Ausgangsuntersuchung. Hierzu ist anzumerken, dass das Renditeziel in einem Jahr gesetzt wurde, als der chinesische Marktanteil 13 % betrug, während er jetzt bei 3 % liegt.
(111)
Der Wirtschaftszweig der Union hat seine Produktion, die Beschäftigung und die Investitionen zurückgefahren und mit geringer Kapazitätsauslastung weitergearbeitet.
(112)
Trotz dieser Entwicklung kam die Kommission nach einer Gesamtbewertung der Schadensindikatoren zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union seine finanzielle Situation wesentlich verbessert und sich von der von der bedeutenden Schädigung, die die Kommission in der Ausgangsuntersuchung festgestellt hatte, weitgehend erholt hat.
4.6.
Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung
(113)
Die Kommission prüfte nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, ob bei einem Auslaufen der Maßnahmen gegenüber der VR China erneut eine bedeutende Schädigung durch chinesische Einfuhren auftreten würde. Die Untersuchung hat gezeigt, dass die Einfuhren aus der VR China im UZÜ zu gedumpten Preisen erfolgten (Erwägungsgrund (46)) und dass bei einem Auslaufen der Maßnahmen das Dumping wahrscheinlich anhalten würde (Erwägungsgrund (60)).
(114)
Um die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung nach einer möglichen Aufhebung der Maßnahmen gegenüber der VR China zu ermitteln, analysierte die Kommission i) die Kapazitätsreserven in der VR China, ii) die Attraktivität des Unionsmarktes und iii) die Auswirkungen chinesischer Einfuhren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union für den Fall, dass die Maßnahmen auslaufen würden.

Kapazitätsreserven in der VR China

(115)
Wie in den Erwägungsgründen (52) bis (57) erläutert wurde, ist die Union nach wie vor ein attraktiver Markt für die VR China, deren Kapazitätsreserven den Gesamtverbrauch der Union im UZÜ bei Weitem übersteigen. Zudem gab es, wie in Erwägungsgrund (52) ausgeführt wurde, keine Hinweise darauf, dass die Inlandsnachfrage in der VR China oder in einem anderen Drittlandsmarkt in naher Zukunft erheblich ansteigen wird. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Inlandsnachfrage in China oder in anderen Drittlandsmärkten nicht ausreichen würde, um die Kapazitätsreserven aufzunehmen, die dann bei Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich in den Unionsmarkt gelangen würden.

Attraktivität des Unionsmarktes

(116)
In Anbetracht des Umfangs der Einfuhren aus der VR China in die Union über den gesamten Bezugszeitraum ist die Union trotz der geltenden Maßnahmen ein attraktiver Markt für diese Einfuhren. Der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung (2010-2011) lag bei 24 %, und ein erneuter Anstieg der Einfuhren auf dieses Niveau wäre möglich, falls die Maßnahmen auslaufen würden.
(117)
Ohne Antidumpingzölle hätten die Einfuhren aus der VR China die Verkaufspreise der Union im UZÜ um 28,3 % unterboten. Das zeigt, welches Preisniveau die Einfuhren aus der VR China wahrscheinlich erreichen würden, sollten die Maßnahmen außer Kraft gesetzt werden. Unter diesen Voraussetzungen dürfte der Preisdruck auf dem Unionsmarkt erheblich zunehmen, wenn die Maßnahme aufgehoben würde, sodass es erneut zu einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union käme.
(118)
Ohne die Maßnahmen werden chinesische ausführende Hersteller ihre Präsenz auf dem Unionsmarkt in Bezug auf die Menge und den Marktanteil wahrscheinlich ausbauen und mit ihren gedumpten Preisen die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union erheblich unterbieten.

Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union

(119)
Sollten die Maßnahmen aufgehoben werden, wäre der Wirtschaftszweig der Union nicht mehr in der Lage, sein Verkaufsvolumen und seinen Marktanteil gegenüber den Niedrigpreiseinfuhren aus China zu halten. Ließe man die Maßnahmen auslaufen, würde der chinesische Marktanteil höchstwahrscheinlich schnell ansteigen. Der Verlust von Verkaufsmengen würde zu einer noch niedrigeren Auslastung und einem Anstieg der durchschnittlichen Produktionskosten führen. Dadurch würde sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union verschlechtern und insbesondere die Rentabilität würde weiter sinken.
(120)
Das Auslaufen der Maßnahmen würde sich wahrscheinlich negativ auf den Wirtschaftszweig der Union und insbesondere auf die Beschäftigung auswirken. Schon im Bezugszeitraum reduzierte der Wirtschaftszweig der Union die Anzahl der Beschäftigten in diesem Produktionsbereich. Das Auslaufen der Maßnahmen könnte zur Schließung ganzer Produktionsanlagen führen.
(121)
Dies führt zu dem Schluss, dass das Auslaufen der geltenden Maßnahmen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem erneuten Auftreten der Schädigung durch chinesische Einfuhren führen würde und dass sich die ohnehin schon instabile Lage des Wirtschaftszweigs der Union wahrscheinlich verschlechtern wird.

Schlussfolgerung

(122)
Die Aufhebung der Maßnahmen würde aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem erheblichen Anstieg der Einfuhren aus der VR Chinaführen, und zwar zu Preisen, mit denen die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterboten würden. Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass bei einer Außerkraftsetzung der Maßnahmen ein erneutes Auftreten der Schädigung sehr wahrscheinlich ist.
5.
INTERESSE DER UNION
(123)
Die Kommission prüfte nach Artikel 21 der Grundverordnung, ob die Aufrechterhaltung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber der VR China dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde.
(124)
Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender, berücksichtigt. Alle interessierten Parteien erhielten nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.
(125)
Auf dieser Grundlage prüfte die Kommission, ob ungeachtet der Schlussfolgerungen hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings und eines erneuten Auftretens der Schädigung zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen nicht im Interesse der Union läge.
5.1.
Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
(126)
Die geltenden Maßnahmen haben es dem Wirtschaftszweig der Union zwar ermöglicht, sich allmählich von dem früheren Dumping zu erholen, aber noch gelingt es ihm nicht, die Kapazitätsauslastung zu steigern und seine angestrebten Renditespannen zu erreichen.
(127)
Außerdem gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen gegenüber der VR China wahrscheinlich verschlechtern würde.
(128)
Daher lautet die Schlussfolgerung der Kommission, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen gegenüber der VR China dem Wirtschaftszweig der Union zugutekäme.
5.2.
Interesse der Einführer
(129)
Die Kommission sandte den beiden mitarbeitenden Einführern Fragebogen zu. Wie oben ausgeführt, wurde der Fragebogen von einem Einführer beantwortet, dem ein Kontrollbesuch abgestattet wurde. Es meldeten sich keine weiteren Einführer.
(130)
Nach Einführung der Zölle gelang es dem mitarbeitenden Einführer, andernorts eine wettbewerbsfähige Quelle für die gleichartige Ware zu finden. Zwar sind diese Heizkörper etwas teurer, doch dafür werden sie näher am Unionsmarkt hergestellt und stehen daher schneller zur Verfügung. Das reduziert die Lagerkosten des Einführers und die Vorlaufzeit, was wiederum die Kunden des Einführers zu schätzen wissen.
(131)
Die Kommission zog somit den Schluss, dass kein Hinweis darauf vorliegt, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen negative Auswirkungen auf die Einführer hätte, die weitaus schwerer wiegen würden als die positiven Auswirkungen der Maßnahmen auf den Wirtschaftszweig der Union.
5.3.
Interesse der Verwender
(132)
Wie bereits ausgeführt wurde, haben sich nach Einleitung der Untersuchung keine Verwender in der Union gemeldet oder auf andere Weise an dieser Untersuchung mitgearbeitet.
(133)
Aluminiumheizkörper sind Konsumgüter, die durch Strangpressen oder Druckgießen hergestellt werden. Die Verwender von Heizkörpern sind Großhändler und große Einzelhandelsverbände, die sie zum Einbau weiterverkaufen.
(134)
Diese Verwender können den durch den Zoll verursachten Preisanstieg ganz oder teilweise an die Endverwender weitergeben, wobei sich die Maßnahmen nur in unerheblichem Maße auf die Endverwender auswirken.
(135)
Diese Feststellungen wurden in der laufenden Überprüfung bestätigt; die Untersuchung ergab keinen Hinweis darauf, dass diese ursprüngliche Feststellung für die Zeit nach Einführung der geltenden Maßnahmen nicht mehr gelten würde.
(136)
Außerdem bezogen die Verwender in der Union, obwohl die Maßnahmen bereits seit 2012 gelten, ihre Ware auch weiterhin aus der VR China und anderen Staaten. An der Überprüfung hat kein Verwender mitgearbeitet.
(137)
Auf dieser Grundlage und im Einklang mit den Schlussfolgerungen der Ausgangsuntersuchung kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Fortsetzung der Maßnahmen keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die Verwender haben wird.
5.4.
Schlussfolgerung zum Unionsinteresse
(138)
In Anbetracht der vorstehenden Sachverhalte gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es keine zwingenden Gründe für die Annahme gibt, dass es dem Unionsinteresse zuwiderliefe, die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Aluminiumheizkörpern mit Ursprung in der VR China aufrechtzuerhalten.
6.
ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN
(139)
Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die geltenden Antidumpingmaßnahmen aufrechtzuerhalten. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme und zur Beantragung einer Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren eingeräumt. Es gingen keine Beiträge, keine Stellungnahmen und keine Anträge auf Anhörung ein.
(140)
Aus den dargelegten Gründen sollten die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Aluminiumheizkörpern mit Ursprung in der VR China, die mit der endgültigen Verordnung in der Fassung der Änderungsverordnung eingeführt wurden, aufrechterhalten werden.
(141)
Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wird. Eingeführte betroffene Waren, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt wurden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen” geltenden Zollsatz.
(142)
Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung oder der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind unverzüglich bei der Kommission einzureichen(6), und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine etwaige mit der Umfirmierung oder den neuen Produktions- und Verkaufsstätten in Verbindung stehende Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Inlands- und Ausfuhrverkäufe. Sofern erforderlich, wird die Verordnung dann entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.
(143)
Der nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzte Ausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)

ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 1.

(3)

ABl. C 48 vom 15.2.2017, S. 10.

(4)

ABl. C 377 vom 9.11.2017, S. 11.

(5)

Overcapacity in China — An Impediment to the Party's Reform Agenda, Roland Berger, Handelskammer der Europäischen Union in China, 2016.

(6)

Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, 1049 Brüssel, Belgien.

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