Artikel 1 VO (EU) 2019/592
Die Verordnung (EU) 2018/1806 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
- d)
- unbeschadet der Verpflichtungen aus dem am 20. April 1959 in Straßburg unterzeichneten Europäischen Übereinkommen des Europarats über die Aufhebung des Sichtvermerkzwangs für Flüchtlinge, Personen mit Flüchtlingsstatus und Staatenlose sowie andere Personen ohne die Staatsangehörigkeit eines Landes mit Aufenthalt in Irland, die Inhaber eines von Irland ausgestellten Reisedokuments sind, das von dem betroffenen Mitgliedstaat anerkannt wird.;
- 2.
-
In Anhang II Teil 1 wird Folgendes eingefügt:
„Vereinigtes Königreich (mit Ausnahme der in Teil 3 genannten britischen Staatsangehörigen)” ;
- 3.
-
In Anhang II Teil 3 erhält der Titel folgende Fassung:
„BRITISCHE STAATSANGEHÖRIGE, DIE NICHT BRITISCHE BÜRGER SIND” ;
- 4.
-
In Anhang II Teil 3 wird nach den Worten „Bürger der britischen Überseegebiete (British Overseas Territories Citizens)” Folgendes eingefügt:
Diese Gebiete umfassen Anguilla, Bermuda, das Britische Antarktis-Territorium, das Britische Territorium im Indischen Ozean, die Britischen Jungferninseln, die Kaimaninseln, die Falklandinseln, die Kolonie Gibraltar(*), Montserrat, die Pitcairninseln, St. Helena, Ascension und Tristan de Cunha, Südgeorgien und die Südlichen Sandwichinseln und die Turks- und Caicosinseln.
Fußnote(n):
- (*)
Gibraltar ist eine Kolonie der britischen Krone. Es gibt einen Streit zwischen Spanien und dem Vereinigten Königreich über die Souveränität über Gibraltar, ein Gebiet, für das im Lichte der einschlägigen Resolutionen und Beschlüsse der Generalversammlung der Vereinten Nationen eine Lösung gefunden werden muss.
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