Artikel 2 VO (EU) 2019/592

Sollte das Vereinigte Königreich eine Visumpflicht für Staatsangehörige mindestens eines Mitgliedstaats einführen, so findet der Gegenseitigkeitsmechanismus gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2018/1806 Anwendung. Das Europäische Parlament, der Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten wenden den Gegenseitigkeitsmechanismus dann unverzüglich an.

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