Artikel 10 VO (EU) 2019/6
Kennzeichnung der Primärverpackung von Tierarzneimitteln
(1) Auf der Primärverpackung eines Tierarzneimittels werden folgende Angaben gemacht; weitere Angaben sind vorbehaltlich Artikel 11 Absatz 4 nicht zulässig:
- a)
- Name des Tierarzneimittels, gefolgt von Stärke und Darreichungsform,
- b)
- qualitative und quantitative Zusammensetzung der Wirkstoffe je Einheit oder entsprechend der Verabreichungsform für ein bestimmtes Volumen oder Gewicht unter Verwendung ihrer gebräuchlichen Bezeichnungen,
- c)
- Chargenbezeichnung (nach dem Wort „Lot” ),
- d)
- Name oder Firma oder Logo des Zulassungsinhabers,
- e)
- Zieltierart(en),
- f)
- Verfalldatum im Format „MM/JJJJ” (nach der Abkürzung „Exp.” ),
- g)
- gegebenenfalls besondere Lagerungshinweise,
- h)
- Verabreichungsweg, und
- i)
- gegebenenfalls die Wartezeit, selbst wenn dieser Zeitraum gleich Null ist.
(2) Die Angaben gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erscheinen in leicht lesbaren und klar verständlichen Zeichen oder in Abkürzungen oder Piktogrammen, die in der gesamten Union gebräuchlich und gemäß Artikel 17 Absatz 2 aufgelistet sind.
(3) Ungeachtet des Absatzes 1 kann ein Mitgliedstaat beschließen, dass die gemäß Absatz 1 erforderlichen Angaben auf der Primärverpackung eines Tierarzneimittels, das in seinem Hoheitsgebiet bereitgestellt wird, um einen Identifizierungscode ergänzt werden.
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