Artikel 12 VO (EU) 2019/6

Kennzeichnung kleiner Primärverpackungseinheiten von Tierarzneimitteln

(1) Abweichend von Artikel 10 werden auf Primärverpackungseinheiten, die zu klein sind, um die in Artikel 10 genannten Angaben auf lesbare Weise darauf abzubilden, folgende Angaben gemacht; weitere Angaben sind nicht zulässig:

a)
Name des Tierarzneimittels,
b)
Mengenangabe zu den Wirkstoffen,
c)
Chargenbezeichnung (nach dem Wort „Lot” ),
d)
Verfalldatum im Format „MM/JJJJ” (nach der Abkürzung „Exp.” ).

(2) Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Primärverpackungseinheiten befinden sich in einer äußeren Umhüllung, die die in Artikel 11 Absätze 1, 2 und 3 aufgeführten Angaben aufweist.

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