Artikel 131 VO (EU) 2019/6

Aussetzung bzw. Ruhen oder Widerruf einer Großhandelserlaubnis

(1) Bei Nichteinhaltung der Anforderungen des Artikels 101 Absatz 3 setzt die zuständige Behörde die Großhandelserlaubnis für Tierarzneimittel aus, ordnet das Ruhen an oder widerruft sie.

(2) Bei Nichteinhaltung der Anforderungen des Artikels 101 mit Ausnahme von dessen Absatz 3 kann die zuständige Behörde unbeschadet anderer geeigneter Maßnahmen nach nationalem Recht eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen ergreifen:

a)
Aussetzung bzw. Anordnung des Ruhens der Großhandelserlaubnis,
b)
Aussetzung bzw. Anordnung des Ruhens der Großhandelserlaubnis für eine oder mehrere Kategorien von Tierarzneimitteln,
c)
Widerruf der Großhandelserlaubnis für eine oder mehrere Kategorien von Tierarzneimitteln.

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