Artikel 131 VO (EU) 2019/6
Aussetzung bzw. Ruhen oder Widerruf einer Großhandelserlaubnis
(1) Bei Nichteinhaltung der Anforderungen des Artikels 101 Absatz 3 setzt die zuständige Behörde die Großhandelserlaubnis für Tierarzneimittel aus, ordnet das Ruhen an oder widerruft sie.
(2) Bei Nichteinhaltung der Anforderungen des Artikels 101 mit Ausnahme von dessen Absatz 3 kann die zuständige Behörde unbeschadet anderer geeigneter Maßnahmen nach nationalem Recht eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen ergreifen:
- a)
- Aussetzung bzw. Anordnung des Ruhens der Großhandelserlaubnis,
- b)
- Aussetzung bzw. Anordnung des Ruhens der Großhandelserlaubnis für eine oder mehrere Kategorien von Tierarzneimitteln,
- c)
- Widerruf der Großhandelserlaubnis für eine oder mehrere Kategorien von Tierarzneimitteln.
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