Artikel 142 VO (EU) 2019/6

Koordinierungsgruppe für die gegenseitige Anerkennung von Tierarzneimitteln und dezentralisierte Verfahren

(1) Die Koordinierungsgruppe für die gegenseitige Anerkennung von Tierarzneimitteln und dezentralisierte Verfahren (im Folgenden „Koordinierungsgruppe” ) wird eingesetzt.

(2) Die Agentur stellt das Sekretariat für die Koordinierungsgruppe, das den Ablauf der Verfahren der Koordinierungsgruppe unterstützt und für die geeignete Verbindung zwischen dieser Gruppe, der Agentur und den Behörden sorgt.

(3) Die Koordinierungsgruppe gibt sich eine Geschäftsordnung, die nach befürwortender Stellungnahme der Kommission in Kraft tritt. Diese Geschäftsordnung wird veröffentlicht.

(4) Der Verwaltungsdirektor der Agentur oder sein Vertreter und die Vertreter der Kommission dürfen an allen Sitzungen der Koordinierungsgruppe teilnehmen.

(5) Die Koordinierungsgruppe arbeitet eng mit den zuständigen Behörden und der Agentur zusammen.

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