Artikel 16 VO (EU) 2019/6
Packungsbeilage von registrierten homöopathischen Tierarzneimitteln
Abweichend von Artikel 14 Absatz 1 enthält die Packungsbeilage von homöopathischen Tierarzneimitteln, die gemäß Artikel 86 registriert sind, mindestens folgende Angaben:
- a)
- wissenschaftliche Bezeichnung der Ursubstanz(en) und Verdünnungsgrad, wobei die Symbole des Europäischen Arzneibuchs oder, falls dort nicht enthalten, eines der amtlichen Arzneibücher der Mitgliedstaaten verwendet werden,
- b)
- Name oder Firma und ständige Anschrift oder eingetragene Niederlassung des Inhabers der Registrierung und gegebenenfalls des Herstellers,
- c)
- Verabreichungsart und gegebenenfalls Verabreichungsweg,
- d)
- Darreichungsform,
- e)
- gegebenenfalls besondere Lagerungshinweise,
- f)
- Zieltierart(en) und gegebenenfalls Dosierung für jede Art,
- g)
- besonderer Warnhinweis, falls notwendig, für das homöopathische Tierarzneimittel,
- h)
- Registrierungsnummer,
- i)
- Wartezeit, sofern zutreffend,
- j)
- der Wortlaut „homöopathisches Tierarzneimittel” .
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