Artikel 51 VO (EU) 2019/6

Geltungsbereich der gegenseitigen Anerkennung von nationalen Zulassungen

Eine nationale Zulassung für ein Tierarzneimittel, die gemäß Artikel 47 erteilt wurde, wird in anderen Mitgliedstaaten nach dem Verfahren des Artikels 52 anerkannt.

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