Artikel 55 VO (EU) 2019/6
Datenbank der Union für Tierarzneimittel
(1) Die Agentur richtet eine Datenbank der Union für Tierarzneimittel (im Folgenden „Produktdatenbank” ) ein und pflegt sie in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten.
(2) Die Produktdatenbank enthält mindestens die folgenden Informationen:
- a)
-
für in der Union von der Kommission und den zuständigen Behörden zugelassene Tierarzneimittel:
- i)
- Bezeichnung des Tierarzneimittels,
- ii)
- den Wirkstoff bzw. die Wirkstoffe und die Stärke des Tierarzneimittels
- iii)
- die Fachinformation
- iv)
- die Packungsbeilage
- v)
- den Bewertungsbericht
- vi)
- eine Auflistung der Betriebe, die das Tierarzneimittel herstellen, und
- vii)
- das Datum des Inverkehrbringens des Tierarzneimittels in einem Mitgliedstaat;
- b)
-
für in der Union gemäß Kapitel V von den zuständigen Behörden registrierte homöopathische Tierarzneimittel:
- i)
- Bezeichnung des registrierten homöopathischen Tierarzneimittels,
- ii)
- die Packungsbeilage und
- iii)
- eine Auflistung der Betriebe, die das registrierte homöopathische Tierarzneimittel herstellen;
- c)
- Tierarzneimittel, die gemäß Artikel 5 Absatz 6 in einem Mitgliedstaat eingesetzt werden dürfen;
- d)
- das jährliche Verkaufsvolumen und Informationen über die Verfügbarkeit des jeweiligen Tierarzneimittels.
(3) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen und praktischen Modalitäten, um Folgendes festzulegen:
- a)
- die technischen Anforderungen an die Produktdatenbank, einschließlich des elektronischen Datenaustauschmechanismus für den Austausch mit den bestehenden nationalen Systemen und des Formats für die elektronische Übermittlung,
- b)
- die praktischen Modalitäten für die Funktionsweise der Produktdatenbank, insbesondere um den Schutz von vertraulichen Geschäftsinformationen und den sicheren Austausch von Informationen sicherzustellen,
- c)
- genaue Angaben darüber, welche Informationen in die Produktdatenbank aufzunehmen und in der Produktdatenbank zu aktualisieren und auszutauschen sind und von wem,
- d)
- Notfallregelungen bei Ausfall einer Funktion der Produktdatenbank,
- e)
- gegebenenfalls Daten, die zusätzlich zu den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Informationen in die Produktdatenbank aufzunehmen sind.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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