Artikel 7 VO (EU) 2019/6

Sprachenregelung

(1) Die Sprache(n) der Fachinformation sowie der Angaben auf der Kennzeichnung und der Packungsbeilage ist bzw. sind, sofern der Mitgliedstaat nichts anderes bestimmt, eine Amtssprache oder mehrere Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem das Tierarzneimittel auf dem Markt bereitgestellt wird.

(2) Ein Tierarzneimittel kann in mehreren Sprachen gekennzeichnet werden.

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