Artikel 73 VO (EU) 2019/6

Pharmakovigilanz-System der Union

(1) Die Mitgliedstaaten, die Kommission, die Agentur und die Zulassungsinhaber arbeiten gemeinsam an der Einrichtung und Pflege eines Pharmakovigilanz-Systems der Union, mit dem Aufgaben der Pharmakovigilanz für die Sicherheit und Wirksamkeit zugelassener Tierarzneimittel wahrgenommen werden, um eine kontinuierliche Bewertung der Nutzen-Risiko-Bilanz sicherzustellen.

(2) Die zuständigen Behörden, die Agentur und die Zulassungsinhaber ergreifen geeignete Maßnahmen, um Instrumente für die Meldung folgender mutmaßlich unerwünschter Ereignisse zur Verfügung zu stellen, und rufen dazu auf, solche Meldungen zu erstatten:

a)
ungünstige und unbeabsichtigte Reaktionen eines Tieres auf ein Tierarzneimittel,
b)
Beobachtungen mangelnder Wirksamkeit eines Tierarzneimittels nach Verabreichung an ein Tier entsprechend oder entgegen der Fachinformation,
c)
Beobachtungen von Umweltvorfällen nach Verabreichung eines Tierarzneimittels an ein Tier,
d)
schädliche Reaktionen bei Menschen auf den Kontakt mit einem Tierarzneimittel,
e)
Nachweis eines pharmakologisch wirksamen Stoffs oder eines Markerrückstands in einem Erzeugnis tierischen Ursprungs in einer Höhe, die die Rückstandshöchstmengen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 übersteigt, nachdem die festgelegte Wartezeit beachtet wurde,
f)
Verdacht auf Übertragung eines Infektionserregers durch ein Tierarzneimittel,
g)
ungünstige und unbeabsichtigte Reaktionen eines Tieres auf ein Humanarzneimittel.

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