Artikel 79 VO (EU) 2019/6

Pharmakovigilanz-Pflichten der zuständigen Behörden und der Agentur

(1) Die zuständigen Behörden legen die erforderlichen Verfahren fest, nach denen die Ergebnisse des Signalmanagementprozesses, die gemäß Artikel 81 Absatz 2 in der Pharmakovigilanz-Datenbank erfasst werden, sowie die ihnen gemeldeten mutmaßlich unerwünschten Ereignisse und Schlussfolgerungen bewertet werden, prüfen Möglichkeiten für das Risikomanagement und ergreifen alle geeigneten Maßnahmen im Zusammenhang mit Zulassungen gemäß den Artikeln 129, 130 und 134.

(2) Die zuständigen Behörden können für Tierärzte und andere Angehörige der Gesundheitsberufe spezifische Vorschriften über die Meldung mutmaßlich unerwünschter Ereignisse festlegen. Die Agentur kann für Gruppen von Tierärzten oder anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe Treffen anberaumen oder Netzwerke aufbauen, wenn sich eine besondere Notwendigkeit ergibt, spezifische Pharmakovigilanz-Daten zu erheben, abzugleichen oder zu analysieren.

(3) Die zuständigen Behörden und die Agentur veröffentlichen alle wichtigen Informationen zu unerwünschten Ereignissen im Zusammenhang mit der Anwendung eines Tierarzneimittels. Dies erfolgt frühzeitig durch öffentlich zugängliche Kommunikationsmittel und geht mit einer vorherigen oder gleichzeitigen Mitteilung an den Zulassungsinhaber einher.

(4) Die zuständigen Behörden überprüfen mit Hilfe der in Artikel 123 und 126 genannten Kontrollen und Inspektionen, ob die Zulassungsinhaber die in diesem Abschnitt festgelegten Anforderungen an die Pharmakovigilanz erfüllen.

(5) Die Agentur legt die Verfahren fest, nach denen die ihr gemeldeten mutmaßlich unerwünschten Ereignisse im Zusammenhang mit Tierarzneimitteln, für die zentralisierte Zulassungen gelten, bewertet werden, und empfiehlt der Kommission Maßnahmen für das Risikomanagement. Die Kommission trifft geeignete Maßnahmen hinsichtlich Zulassungen nach den Artikeln 129, 130 und 134.

(6) Die zuständige Behörde bzw. die Agentur kann den Zulassungsinhaber jederzeit auffordern, eine Kopie der Pharmakovigilanz-System-Stammdokumentation zu übermitteln. Der Zulassungsinhaber übermittelt diese Kopie binnen sieben Tagen nach Eingang der Aufforderung.

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