Artikel 1 VO (EU) 2019/621

Gegenstand

(1) Für die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern enthält diese Verordnung:

a)
eine Reihe von für die technische Überwachung in Bezug auf die zu prüfenden Positionen erforderlichen technischen Angaben zu der Bremsanlage, der Lenkung, der Sicht, den Leuchten, den reflektierenden Einrichtungen, der elektrischen Anlage, den Achsen, den Rädern, den Reifen, der Aufhängung, dem Fahrgestell, den am Fahrgestell befestigten Teilen, den anderen Ausrüstungen und den Umweltbelastungen sowie zur Anwendung der empfohlenen Prüfmethoden gemäß Anhang I Nummer 3 der Richtlinie 2014/45/EU und
b)
die detaillierten Regelungen hinsichtlich des Datenformats und der Verfahren für den Zugang zu den einschlägigen technischen Angaben.

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