Präambel VO (EU) 2019/621

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Um die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern zu erleichtern, sollte die Kommission im Einklang mit der Richtlinie 2014/45/EU Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die technischen Angaben festgelegt werden, die für die zu prüfenden Positionen erforderlich sind, sowie Regelungen zur Anwendung der empfohlenen Prüfmethoden getroffen werden.
(2)
In Anhang I der Richtlinie 2014/45/EU sind die mindestens zu prüfenden Positionen, die anzuwendenden Mindeststandards und die empfohlenen Prüfmethoden aufgeführt.
(3)
Um die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern zu erleichtern, sollte die Kommission zudem detaillierte Regelungen hinsichtlich des Datenformats und der Verfahren für den Zugang zu den einschlägigen technischen Angaben festlegen.
(4)
Die Mitgliedstaaten können zwei- oder dreirädrige Fahrzeuge — Fahrzeuge der Klassen L3e, L4e, L5e und L7e mit einem Hubraum von mehr als 125 cm3 — von der technischen Überwachung ausnehmen, wenn wirksame alternative Maßnahmen für die Sicherheit im Straßenverkehr ergriffen wurden. Zur Erleichterung der Einführung und Harmonisierung der technischen Überwachung solcher Fahrzeuge sollte jedoch auch eine Reihe von Angaben als Orientierungshilfe festgelegt werden.
(5)
Die in dieser Verordnung festgelegten Pflichten und Anforderungen sollten nicht die Pflichten und Anforderungen berühren, die in den Verordnungen (EG) Nr. 715/2007(2) und (EG) Nr. 595/2009(3) des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt sind.
(6)
Den Herstellern sollte ausreichend Zeit für die Umsetzung der Online-Lösungen eingeräumt werden, die erforderlich sind, um die technischen Angaben den Prüfstellen und den jeweils zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen.
(7)
Die Maßnahmen dieser Verordnung werden entsprechend der Stellungnahme des gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2014/45/EU eingesetzten Ausschusses angenommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.