Artikel 7 VO (EU) 2019/624
Kriterien und Voraussetzungen für die Durchführung der Fleischuntersuchungen unter der Verantwortung des amtlichen Tierarztes gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625
(1) Die Fleischuntersuchungen gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 können vorbehaltlich der Einhaltung von Anhang II Kapitel II der vorliegenden Verordnung unter der Verantwortung des amtlichen Tierarztes von einem amtlichen Fachassistenten durchgeführt werden, sofern folgende Kriterien und Voraussetzungen erfüllt sind:
- a)
-
die Schlacht- oder Wildbearbeitungstätigkeiten werden in einem Schlachtbetrieb mit geringer Kapazität oder in einem Wildbearbeitungsbetrieb durchgeführt, der folgende Mengen schlachtet oder bearbeitet:
- i)
- weniger als 1000 Großvieheinheiten pro Jahr; oder
- ii)
- weniger als 150000 Stück Geflügel, Hasentiere und Kleinwild pro Jahr;
- b)
-
die zuständige Behörde kann die in Buchstabe a festgelegten Schwellenwerte anheben, und dabei sicherstellen, dass die Ausnahme in den kleinsten Schlachtbetrieben und Wildbearbeitungsbetrieben angewandt wird, die der Definition von Schlachtbetrieben oder Wildverarbeitungsbetrieben mit geringer Kapazität entsprechen, und sofern die jährliche Gesamterzeugung dieser Betriebe 5 % der Gesamtmenge des in einem Mitgliedstaat erzeugten Frischfleisches nicht übersteigt:
- i)
- der betroffenen Arten;
- ii)
- aller Huftiere zusammen;
- iii)
- aller Geflügelarten zusammen; oder
- iv)
- aller Vögel und Hasentiere zusammen;
in diesem Fall teilen die zuständigen Behörden diese Ausnahme und die entsprechenden Nachweise gemäß dem in der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) festgelegten Verfahren mit;
- c)
- der betreffende Betrieb verfügt über ausreichende Einrichtungen, um Fleisch mit Anomalien getrennt von anderem Fleisch zu lagern, bis der amtliche Tierarzt das Fleisch mit Anomalien persönlich untersuchen kann;
- d)
- der amtliche Tierarzt ist mindestens einmal täglich und während der Schlachtung regelmäßig im Betrieb anwesend;
- e)
-
die zuständige Behörde hat ein Verfahren festgelegt, nach dem die Aufgabenwahrnehmung amtlicher Fachassistenten in diesen Betrieben regelmäßig bewertet wird; dazu zählt:
- i)
- Überwachung der Aufgabenwahrnehmung der einzelnen Fachassistenten;
- ii)
- Überprüfung der Unterlagen der Untersuchungsergebnisse und Vergleich mit den entsprechenden Schlachtkörpern;
- iii)
- Kontrolle von Schlachtkörpern im Lagerraum;
- f)
-
die zuständige Behörde hat eine Risikoanalyse durchgeführt, die mindestens Folgendes berücksichtigt:
- i)
- die Anzahl der Tiere, die je Stunde oder je Tag geschlachtet oder bearbeitet werden;
- ii)
- die Art und Klasse der geschlachteten oder bearbeiteten Tiere;
- iii)
- der Durchsatz des Betriebes;
- iv)
- die vorausgegangene Schlacht- und Bearbeitungsleistung;
- v)
- die Wirksamkeit etwaiger zusätzlicher Maßnahmen in der Lebensmittelkette, die zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit von Schlachttieren ergriffen wurden;
- vi)
- die Wirksamkeit der auf dem HACCP-Prinzip (Hazard Analysis and Critical Control Points) beruhenden Verfahren;
- vii)
- Aufzeichnungen über Audits;
- viii)
- die vorausgegangenen Aufzeichnungen der zuständigen Behörde über Schlachttier- und Fleischuntersuchungen.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i sind die in Artikel 17 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 festgelegten Umrechnungssätze zu verwenden. Bei Schafen und Ziegen sowie kleinen (< 100 kg Lebendgewicht) Cervidae wird jedoch ein Umrechnungssatz von 0,05 Großvieheinheiten und im Falle anderer großer Wildarten ein Umrechnungssatz von 0,2 Großvieheinheiten angewendet.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
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