Artikel 8 VO (EU) 2019/624

Durchführung der Fleischuntersuchungen durch den amtlichen Tierarzt

Die Fleischuntersuchung wird vom amtlichen Tierarzt in folgenden Fällen durchgeführt:

a)
bei Tieren, die gemäß Anhang III Abschnitt I Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 notgeschlachtet wurden;
b)
bei Tieren, bei denen der Verdacht auf eine Krankheit oder einen Zustand besteht, die eine Gefahr für die Gesundheit des Menschen darstellen könnten;
c)
bei Rindern aus den in Artikel 4 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2016/429 definierten Betrieben, denen der Status „seuchenfrei” bezüglich der Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) gemäß Anhang IV Teil II Kapitel 1 Abschnitte 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 nicht gewährt wurde;
d)
bei Rindern, Schafen oder Ziegen aus den in Artikel 4 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2016/429 definierten Betrieben, denen der Status „seuchenfrei” bezüglich der Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ohne Impfung gemäß Anhang IV Teil I Kapitel 1 Abschnitte 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 nicht gewährt wurde;
e)
bei Tieren, die aus einer Sperrzone gemäß Artikel 126 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) 2016/429 kommen und den Beschränkungen dieser Zone unterliegen;
f)
wenn strengere Kontrollen notwendig sind, um aufkommende Seuchen oder bestimmte Seuchen, die von der Weltorganisation für Tiergesundheit aufgeführt sind, zu berücksichtigen;
g)
bei Abweichungen vom Zeitplan für die Fleischuntersuchung gemäß Artikel 13 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627.

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