Artikel 8 VO (EU) 2019/624

Durchführung der Fleischuntersuchungen durch den amtlichen Tierarzt

Die Fleischuntersuchung wird vom amtlichen Tierarzt in folgenden Fällen durchgeführt:

a)
bei Tieren, die gemäß Anhang III Abschnitt I Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 notgeschlachtet wurden;
b)
bei Tieren, bei denen der Verdacht auf eine Krankheit oder einen Zustand besteht, die eine Gefahr für die Gesundheit des Menschen darstellen könnten;
c)
bei Rindern aus Herden, die nicht amtlich als tuberkulosefrei erklärt wurden;
d)
bei Rindern, Schafen und Ziegen aus Herden, die nicht amtlich als brucellosefrei erklärt wurden;
e)
beim Auftreten von Tierseuchen, für die in den Rechtsvorschriften der Union Tiergesundheitsvorschriften festgelegt sind. Dies betrifft Tiere, die für die betreffende Seuche empfänglich sind und aus dem jeweiligen Gebiet gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe p der Richtlinie 64/432/EWG des Rates stammen;
f)
wenn strengere Kontrollen notwendig sind, um aufkommende Seuchen oder bestimmte Seuchen, die von der Weltorganisation für Tiergesundheit aufgeführt sind, zu berücksichtigen;
g)
bei Abweichungen vom Zeitplan für die Fleischuntersuchung gemäß Artikel 13 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.