Artikel 8 VO (EU) 2019/624
Durchführung der Fleischuntersuchungen durch den amtlichen Tierarzt
Die Fleischuntersuchung wird vom amtlichen Tierarzt in folgenden Fällen durchgeführt:
- a)
- bei Tieren, die gemäß Anhang III Abschnitt I Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 notgeschlachtet wurden;
- b)
- bei Tieren, bei denen der Verdacht auf eine Krankheit oder einen Zustand besteht, die eine Gefahr für die Gesundheit des Menschen darstellen könnten;
- c)
- bei Rindern aus den in Artikel 4 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2016/429 definierten Betrieben, denen der Status „seuchenfrei” bezüglich der Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) gemäß Anhang IV Teil II Kapitel 1 Abschnitte 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 nicht gewährt wurde;
- d)
- bei Rindern, Schafen oder Ziegen aus den in Artikel 4 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2016/429 definierten Betrieben, denen der Status „seuchenfrei” bezüglich der Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ohne Impfung gemäß Anhang IV Teil I Kapitel 1 Abschnitte 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 nicht gewährt wurde;
- e)
- bei Tieren, die aus einer Sperrzone gemäß Artikel 126 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) 2016/429 kommen und den Beschränkungen dieser Zone unterliegen;
- f)
- wenn strengere Kontrollen notwendig sind, um aufkommende Seuchen oder bestimmte Seuchen, die von der Weltorganisation für Tiergesundheit aufgeführt sind, zu berücksichtigen;
- g)
- bei Abweichungen vom Zeitplan für die Fleischuntersuchung gemäß Artikel 13 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627.
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