Artikel 10 VO (EU) 2019/625

Besondere Anforderungen an Fischereierzeugnisse

Sendungen von Fischereierzeugnissen, für die KN-Codes unter den Positionen 0301, 0302, 0303, 0304, 0305, 0306, 0307, 0308, 1504, 1516, 1603, 1604, 1605 oder 2106 von Anhang I Teil Zwei der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 festgelegt worden sind, dürfen nur dann zwecks Inverkehrbringens in die Union verbracht werden, wenn sie in jeder Phase ihrer Herstellung in einem Betrieb an Land oder in einem Fabrik- oder Gefrierschiff gewonnen oder zubereitet oder in einem Kühlhaus oder einem Kühlschiff gelagert wurden, der bzw. das auf einer Liste geführt wird, die gemäß Artikel 127 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/625 erstellt und aktualisiert und von der Kommission veröffentlicht wird.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.