Artikel 9 VO (EU) 2019/625
Auflistung der Erzeugungsgebiete
(1) Vor Erstellung der in Artikel 8 Absatz 1 genannten Listen durch die zuständigen Behörden des Drittlandes werden insbesondere die Garantien berücksichtigt, die die zuständigen Behörden des Drittlandes hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 52 der Durchführungsverordnung 2019/627 für die Einstufung und Überwachung von Erzeugungsgebieten geben können.
Die Kommission führt vor Ort Kontrollbesuche durch, bevor diese Listen erstellt werden.
(2) Nach Erstellung der in Artikel 8 Absatz 1 genannten Listen und wenn die zuständigen Behörden des Drittlandes ausreichende Garantien betreffend die Verwaltung und Überwachung der in ihre Zuständigkeit fallenden Erzeugungsgebiete geben, ist ein Kontrollbesuch der Kommission vor Ort vor der Aufnahme eines neuen Erzeugungsgebiets in eine bestehende Liste gemäß Artikel 5 nicht erforderlich.
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