Artikel 8 VO (EU) 2019/625

Anforderungen an Sendungen von lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken

(1) Ungeachtet des Artikels 6 dürfen Sendungen von lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken, für die in Anhang I Teil Zwei unter Position 0307 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 KN-Codes festgelegt worden sind, nur aus Erzeugungsgebieten in Drittländern, die auf Listen geführt werden, welche von den zuständigen Behörden des Drittlandes gemäß Artikel 127 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/625 erstellt und von der Kommission veröffentlicht werden, in die Union verbracht werden.

(2) Die folgenden Erzeugnisse dürfen aus Erzeugungsgebieten, die nicht von den zuständigen Behörden des Drittlandes gemäß Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/625 eingestuft worden sind, in die Union verbracht werden:

a)
Kammmuscheln, es sei denn, die Daten aus amtlichen Überwachungsprogrammen gemäß Artikel 57 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 ermöglichen es den zuständigen Behörden, Fanggründe gemäß Anhang III Abschnitt VII Kapitel IX Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 einzustufen;
b)
Meeresschnecken, die keine Filtrierer sind, und Stachelhäuter, die keine Filtrierer sind.

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