Artikel 7 VO (EU) 2019/625

Anforderungen an Sendungen von frischem Fleisch, Hackfleisch/Faschiertem, Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnissen, Separatorenfleisch und Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen

Sendungen der folgenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus Rohstoffen hergestellt wurden, die in Schlachtbetrieben, Wildbearbeitungsbetrieben, Zerlegungsbetrieben und Betrieben, die Fischereierzeugnisse handhaben, gewonnen werden, die auf Betriebslisten geführt werden, welche gemäß Artikel 127 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/625 erstellt und auf dem neuesten Stand gehalten werden:

a)
frisches Fleisch;
b)
Hackfleisch/Faschiertes;
c)
Fleischzubereitungen;
d)
Separatorenfleisch und Fleischerzeugnisse, ausgenommen Tierdarmhüllen im Sinne von Artikel 2 Nummer 45 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission(1);
e)
Rohstoffe, die für die Herstellung von Gelatine und Kollagen bestimmt sind und die in Abschnitt XIV Kapitel I Nummer 4 Buchstabe a bzw. Abschnitt XV Kapitel I Nummer 4 Buchstabe a von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genannt werden.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).

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