Artikel 12 VO (EU) 2019/625
Anforderungen an zusammengesetzte Erzeugnisse
(1) Sendungen von zusammengesetzten Erzeugnissen, die mit KN-Codes unter den Positionen 0901, 1517, 1518, 160100, 1602, 160300, 1604, 1605, 1702, 1704, 1806, 1901, 1902, 1904, 1905, 2001, 2004, 2005, 2008, 2101, 2103, 2104, 210500, 2106, 2202 oder 2208 von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 bezeichnet sind, dürfen nur dann zwecks Inverkehrbringens in die Union verbracht werden, wenn alle in den zusammengesetzten Erzeugnissen enthaltenen Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs entweder in Betrieben mit Sitz in Drittländern oder Drittlandsgebieten, die gemäß Artikel 5 zur Ausfuhr dieser Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union zugelassen sind, oder in Betrieben mit Sitz in Mitgliedstaaten hergestellt wurden.
(2) Bis die Kommission eine spezifische Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, die zusammengesetzte Erzeugnisse in die Union ausführen dürfen, erstellt hat, dürfen Sendungen zusammengesetzter Erzeugnisse aus Drittländern oder Drittlandsgebieten unter Einhaltung der folgenden Vorschriften in die Union verbracht werden:
- a)
- Zusammengesetzte Erzeugnisse gemäß Absatz 1, die temperaturgeregelt transportiert oder gelagert werden müssen, stammen aus Drittländern oder Drittlandsgebieten, aus denen gemäß Artikel 3 die einzelnen in den zusammengesetzten Erzeugnissen enthaltenen Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union ausgeführt werden dürfen;
- b)
- zusammengesetzte Erzeugnisse gemäß Absatz 1, die nicht temperaturgeregelt transportiert oder gelagert werden müssen und die Erzeugnisse auf Kolostrumbasis oder verarbeitetes Fleisch in beliebiger Menge enthalten, stammen aus Drittländern oder Drittlandsgebieten, aus denen gemäß Artikel 3 die in den zusammengesetzten Erzeugnissen enthaltenen Erzeugnisse auf Kolostrumbasis oder das in ihnen enthaltene verarbeitete Fleisch in die Union ausgeführt werden dürfen bzw. darf;
- c)
- zusammengesetzte Erzeugnisse gemäß Absatz 1, die nicht temperaturgeregelt transportiert oder gelagert werden müssen und die Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, für die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Anforderungen festgelegt sind und bei denen es sich nicht um Erzeugnisse auf Kolostrumbasis oder verarbeitetes Fleisch handelt, stammen aus Drittländern oder Drittlandsgebieten, die auf Grundlage der Tiergesundheits- und Hygieneanforderungen der Union Fleischerzeugnisse, Milcherzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder Eiprodukte in die Union ausführen dürfen und die für mindestens eines dieser Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Artikel 3 gelistet sind.
(3) Zusammengesetzte Erzeugnisse dürfen nur aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet in die Union verbracht werden, das in der Liste im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU als Drittland oder Drittlandsgebiet aufgeführt ist, das über einen genehmigten Rückstandsüberwachungsplan gemäß der Richtlinie 96/23/EG für die Tierart/Ware verfügt, aus der die in den zusammengesetzten Erzeugnissen enthaltenen Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs, ausgenommen Kollagen, Gelatine und die in Anhang III Abschnitt XVI Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genannten hochverarbeiteten Erzeugnisse, gewonnen werden.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse, bei denen alle im fertigen zusammengesetzten Erzeugnis vorhandenen tierischen Erzeugnisse in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) oder der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) fallen und in dem haltbaren zusammengesetzten Erzeugnis gemäß den genannten Verordnungen verwendet werden oder bei denen der einzige tierische Bestandteil Vitamin D3 ist.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7).
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16).
- (3)
Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34).
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