Artikel 13 VO (EU) 2019/625

Amtliche Bescheinigungen

(1) Eine Sendung der folgenden Erzeugnisse darf nur in die Union verbracht werden, wenn die Sendung durch eine amtliche Bescheinigung begleitet wird:

a)
für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, für die in Anhang I Teil Zwei der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 folgende Codes festgelegt worden sind:

i)
KN-Codes in den Kapiteln 2 bis 5, 15, 16 oder 29;
ii)
HS-Codes unter den Positionen 1702, 2101, 2105, 2106, 2301, 3001, 3002, 3501, 3502, 3503, 3504, 3507, 3913, 3926, 4101, 4102, 4103 oder 9602;

b)
die mit dem KN-Code 01064900 von Anhang I Teil Zwei der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 bezeichneten lebenden Insekten;
c)
Sprossen und Samen für die Erzeugung von Sprossen, die mit den folgenden HS-Codes bezeichnet werden: 070490, 070690, 070810, 070820, 070890, 071310, 071333, 071334, 071335, 071339, 071340, 071350, 071360, 071390, 091099, 120110, 120190, 120750, 120799, 120910, 120921, 120991 oder 121490 von Anhang I Teil Zwei der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87;
d)
die mit dem KN-Code 03076000 von Anhang I Teil Zwei der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 bezeichneten lebenden Schnecken;
da)
der mit dem KN-Code ex12129995 von Anhang I Teil Zwei der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 bezeichnete Blütenpollen;
e)
zusammengesetzte Erzeugnisse gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben a und b mit Ausnahme haltbarer zusammengesetzter Erzeugnisse, die keine Erzeugnisse auf Kolostrumbasis oder kein anderes verarbeitetes Fleisch als Gelatine, Kollagen oder hochverarbeitete Erzeugnisse gemäß Anhang III Abschnitt XVI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthalten.

(2) In den amtlichen Bescheinigungen gemäß Absatz 1 wird bescheinigt, dass die Erzeugnisse folgenden Anforderungen genügen:

a)
den in den Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 enthaltenen Anforderungen oder Anforderungen, die als diesen Anforderungen gleichwertig anerkannt sind;
b)
den in der vorliegenden Verordnung enthaltenen spezifischen Anforderungen an den Eingang in die Union.

(3) Die amtlichen Bescheinigungen gemäß Absatz 1 dürfen Angaben enthalten, die gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union betreffend die Gesundheit von Mensch und Tier erforderlich sind.

(4) Die in Absatz 1 Buchstabe c genannte amtliche Bescheinigung für Sprossen und für Samen zur Erzeugung von Sprossen muss die Sendung so lange begleiten, bis sie ihren in der amtlichen Bescheinigung angegebenen Bestimmungsort erreicht hat. Wird die Sendung aufgeteilt, so ist jedem Teil der Sendung eine Kopie der amtlichen Bescheinigung beizufügen.

(5) Die zuständigen Behörden eines Versanddrittlandes können eine Bescheinigung für eine Sendung mit Tieren oder Waren gemäß Absatz 1, für die eine Genusstauglichkeitsbescheinigung erforderlich ist und die aus einem anderen Drittland kommt, ausstellen, wenn die betreffende zuständige Behörde gewährleisten kann, dass die Sendung die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen für den Eingang in die Union erfüllt.

Unterabsatz 1 gilt nicht im Fall der Durchfuhr einer Sendung durch die Union ohne das Inverkehrbringen.

(6) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii ist im Fall des Eingangs in die Union von Gelatinekapseln mit HS-Codes der Positionen 3913, 3926 oder 9602 keine amtliche Bescheinigung erforderlich, wenn diese nicht von Knochen von Wiederkäuern stammen.

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