Artikel 14 VO (EU) 2019/625

Private Bestätigung

1. Eine vom einführenden Lebensmittelunternehmer erstellte und unterzeichnete private Bestätigung, in der bestätigt wird, dass die Sendungen den geltenden Anforderungen gemäß Artikel 126 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 genügen, ist beizufügen:

a)
den Sendungen mit zusammengesetzten Erzeugnissen, für die Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b gilt, sofern die zusammengesetzten Erzeugnisse keine Erzeugnisse auf Kolostrumbasis oder kein anderes verarbeitetes Fleisch als Gelatine, Kollagen oder hochverarbeitete Erzeugnisse gemäß Anhang III Abschnitt XVI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthalten, und
b)
den Sendungen mit zusammengesetzten Erzeugnissen, für die Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c gilt.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden Erzeugnisse, die gemäß Artikel 48 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2017/625 an Grenzkontrollstellen nicht kontrolliert werden müssen, bis zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens durch die private Bestätigung begleitet.

(3) Die private Bestätigung gemäß Absatz 1 gewährleistet die Rückverfolgbarkeit der Sendung und enthält

a)
Angaben zum Absender und Empfänger der eingeführten Waren;
b)
die Liste der Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs und der Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs, die in dem zusammengesetzten Erzeugnis enthalten sind, in absteigender Reihenfolge nach dem Gewicht geordnet, das zum Zeitpunkt ihrer Verwendung für die Herstellung des zusammengesetzten Erzeugnisses erfasst wurde;
c)
die vom einführenden Lebensmittelunternehmer angegebene Zulassungsnummer gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Betriebs/der Betriebe, der/die die in dem zusammengesetzten Erzeugnis enthaltenen Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs hergestellt hat/haben.

(4) In der privaten Bestätigung gemäß Absatz 1 wird bescheinigt, dass

a)
das Drittland oder das Drittlandsgebiet, das das zusammengesetzte Erzeugnis herstellt, für mindestens eine der folgenden Kategorien von Erzeugnissen tierischen Ursprungs gelistet ist:

i)
Fleischerzeugnisse;
ii)
Milcherzeugnisse oder Erzeugnisse auf Kolostrumbasis;
iii)
Fischereierzeugnisse;
iv)
Eiprodukte;

b)
der die zusammengesetzten Erzeugnisse herstellende Betrieb Hygienestandards erfüllt, die als gleichwertig mit den nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vorgeschriebenen Standards anerkannt sind;
c)
das zusammengesetzte Erzeugnis nicht temperaturgeregelt gelagert oder transportiert werden muss;
d)
die in dem zusammengesetzten Erzeugnis enthaltenen Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Drittlandsgebieten, die die einzelnen Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union ausführen dürfen, oder aus der Union stammen und bei (einem) gelisteten Betrieb(en) bezogen werden;
e)
die in dem zusammengesetzten Erzeugnis enthaltenen Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs zumindest den Behandlungen gemäß Artikel 163 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission(1) unterzogen wurden, mit einer kurzen Beschreibung der durchgeführten Verfahren und der auf das zusammengesetzte Erzeugnis angewandten Temperaturen.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).

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