Artikel 3 VO (EU) 2019/625

Tiere und Waren, die aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen müssen, welche in der Liste gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 aufgeführt sind

Sendungen der folgenden für den menschlichen Verzehr bestimmten Tiere und Waren dürfen nur aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet in die Union verbracht werden, das in der Liste für die genannten Tiere und Waren gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission(1) aufgeführt ist:

a)
für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, einschließlich Reptilienfleisch und toter ganzer Insekten, Teilen von Insekten oder verarbeiteter Insekten, für die in Anhang I Teil Zwei der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(2) folgende Codes festgelegt worden sind:

i)
Codes der Kombinierten Nomenklatur ( „KN-Codes” ) in den Kapiteln 2 bis 5, 15, 16 oder 29 oder
ii)
Codes des Harmonisierten Systems ( „HS-Codes” ) unter den Positionen 0901, 1702, 2101, 2105, 2106, 2301, 3001, 3002, 3302, 3501, 3502, 3503, 3504, 3507, 3913, 3926, 4101, 4102, 4103 oder 9602;

b)
die mit dem KN-Code 01064900 von Anhang I Teil Zwei der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 bezeichneten lebenden Insekten;
c)
die mit dem KN-Code 03076000 von Anhang I Teil Zwei der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 bezeichneten lebenden Schnecken;
d)
der mit dem KN-Code ex12129995 von Anhang I Teil Zwei der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 bezeichnete Blütenpollen.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 118).

(2)

Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

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