Artikel 4 VO (EU) 2019/625

Zusätzliche Anforderungen an den Eingang bestimmter Tiere und Waren aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet in die Union

Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Artikel 127 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 entscheidet die Kommission nur dann über die Aufnahme von Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Liste nach Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung, wenn sie die folgenden Anforderungen als mindestens gleichwertig mit den jeweils entsprechenden Unionsanforderungen für Tiere und Waren gemäß Artikel 3 anerkennt:

a)
die Rechtsvorschriften des Drittlandes in Bezug auf

i)
die Herstellung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs;
ii)
die Anwendung von Tierarzneimitteln, einschließlich der Vorschriften für ihr Verbot oder ihre Zulassung, ihren Vertrieb, ihr Inverkehrbringen, und die Vorschriften für Verwaltung und Inspektion;
iii)
die Zubereitung und Verwendung von Futtermitteln, einschließlich der Verfahren für den Einsatz von Zusatzstoffen und die Zubereitung und Verwendung von Fütterungsarzneimitteln, sowie die hygienische Qualität der für die Zubereitung von Futtermitteln verwendeten Ausgangsmaterialien und des Endprodukts;

b)
die Hygienebedingungen für die Erzeugung, Herstellung, Behandlung, Lagerung und Versendung von für die Union bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs;
c)
etwaige Erfahrungen mit der Vermarktung der Drittlandserzeugnisse tierischen Ursprungs und die Ergebnisse etwaiger amtlicher Kontrollen beim Eingang in die Union;
d)
falls verfügbar, die Ergebnisse der von der Kommission in dem Drittland durchgeführten Kontrollen in Bezug auf andere Tiere und Waren, für die das Drittland bereits gemäß Artikel 127 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 gelistet ist, insbesondere die Ergebnisse der Bewertung der zuständigen Behörden in dem auditierten Drittland, und die Maßnahmen, die die zuständigen Behörden als Reaktion auf etwaige Empfehlungen ergriffen haben, welche ihnen die Kommission nach Abschluss solcher Audits übermittelt hat;
e)
falls zutreffend, das Vorhandensein, die Durchführung und die Bekanntmachung eines von der Kommission genehmigten Zoonosenbekämpfungsprogramms;
f)
falls zutreffend, das Vorhandensein, die Durchführung und die Bekanntmachung eines von der Kommission gemäß der Richtlinie 96/23/EG genehmigten Rückstandskontrollprogramms.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.