Artikel 5 VO (EU) 2019/625

Betriebsbezogene Anforderungen an den Eingang bestimmter Waren aus einem Drittland in die Union

(1) Sendungen der folgenden Waren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus Betrieben versendet und in Betrieben gewonnen oder zubereitet werden, die auf Listen geführt werden, welche gemäß Artikel 127 Absatz 3 Buchstabe e Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) 2017/625 erstellt und auf dem neuesten Stand gehalten werden:

a)
Erzeugnisse tierischen Ursprungs, für die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Anforderungen festgelegt sind und für die in Anhang I Teil Zwei der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates folgende Codes festgelegt worden sind:

i)
KN-Codes in den Kapiteln 2 bis 5, 15 oder 16 oder
ii)
HS-Codes unter den Positionen 1702, 2101, 2105, 2106, 2301, 2932, 3001, 3002, 3501, 3502, 3503, 3504, 4101, 4102 oder 4103;

b)
die mit den HS-Codes 0704 90, 0706 90, 0708 10, 0708 20, 0708 90 oder 1214 90 von Anhang I Teil Zwei der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 bezeichneten Sprossen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Betriebe dürfen nur dann in die Listen gemäß Artikel 127 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/625 aufgenommen werden, wenn das Drittland, zusätzlich zu den Garantien nach Artikel 127 Absatz 3 Buchstabe e Ziffern ii und iv der Verordnung (EU) 2017/625, folgende Garantien gibt:

a)
Diese Betriebe sowie alle Betriebe, die Rohstoffe tierischen Ursprungs handhaben, welche bei der Herstellung der betreffenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs verwendet werden, erfüllen die geltenden Anforderungen gemäß Artikel 126 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625, insbesondere die der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, oder Anforderungen, die als diesen mindestens gleichwertig anerkannt sind;
b)
der Betrieb handhabt gegebenenfalls nur Rohstoffe tierischen Ursprungs, die aus Drittländern mit einem genehmigten Rückstandsüberwachungsplan für diese Produktkategorie gemäß der Richtlinie 96/23/EG oder aus Mitgliedstaaten kommen;
c)
es verfügt über tatsächliche Befugnisse, um die Betriebe an der Ausfuhr in die Union zu hindern, falls die Betriebe die jeweils entsprechenden Unionsanforderungen oder Anforderungen, die als diesen mindestens gleichwertig anerkannt sind, nicht erfüllen.

(3) Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten alle neuen und aktualisierten Listen, die sie von den zuständigen Behörden des Drittlandes gemäß Artikel 127 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer iii der Verordnung (EU) 2017/625 erhält, und veröffentlicht diese Listen auf ihrer Website.

(4) Die Mitgliedstaaten lassen den Eingang der Sendungen gemäß Absatz 1 in die Union zu, sofern die amtlichen Bescheinigungen, die diese Sendungen gemäß den geltenden Unionsvorschriften begleiten müssen, von den zuständigen Behörden des Drittlandes ab dem Datum der Veröffentlichung der Listen gemäß Absatz 1 durch die Kommission ausgestellt wurden.

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