Artikel 11 VO (EU) 2019/626

Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Froschschenkeln zugelassen ist

Sendungen von Froschschenkeln, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus den in Anhang III aufgeführten Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.