Artikel 12 VO (EU) 2019/626
Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Schnecken in die Union zugelassen ist
Sendungen mit Schnecken, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus den in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen.
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