Artikel 13 VO (EU) 2019/626

Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von ausgeschmolzenen tierischen Fetten und Grieben zugelassen ist

Sendungen von ausgeschmolzenen tierischen Fetten und Grieben, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen, aus denen die Einfuhr in die Union von Fleischerzeugnissen gemäß Artikel 3 Buchstabe b Ziffer i der Entscheidung 2007/777/EG zugelassen ist.

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