Artikel 14 VO (EU) 2019/626
Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Gelatine und Kollagen zugelassen ist
(1) Sendungen mit Gelatine und Kollagen von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Equiden, die bzw. das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus den in Anhang II Teil 1 Spalte 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 aufgeführten Drittländern oder aus Südkorea, Malaysia, Pakistan oder Taiwan stammen.
(2) Sendungen mit Gelatine und Kollagen von Geflügel, die bzw. das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus den in Spalte 1 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aufgeführten Drittländern oder aus Taiwan stammen.
(3) Sendungen von Gelatine und Kollagen von Fischereierzeugnissen, die bzw. das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus den in Anhang II aufgeführten Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen.
(4) Sendungen von Gelatine und Kollagen von Hasenartigen und von wildlebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere, die bzw. das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus den in Spalte 1 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 aufgeführten Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen.
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