Artikel 16 VO (EU) 2019/626

Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen zugelassen ist

(1) Sendungen von behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Equiden, die bzw. das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus den in Spalte 1 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 aufgeführten Drittländern oder aus Südkorea, Malaysia, Pakistan oder Taiwan stammen.

(2) Sendungen von behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen von Geflügel, die bzw. das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus den in Spalte 1 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aufgeführten Drittländern oder aus Taiwan stammen.

(3) Sendungen von behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen von Fischereierzeugnissen, die bzw. das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus den in Anhang II aufgeführten Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen.

(4) Sendungen von behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen von Hasenartigen und von wildlebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere, die bzw. für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus den in Spalte 1 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 aufgeführten Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen.

(5) Sendungen von behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen im Sinne des Anhangs III Abschnitt XIV Kapitel I Nummer 4 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen, aus denen der Eingang von Rohstoffen, die aus diesen Waren gewonnen wurden, gemäß Artikel 15 der vorliegenden Verordnung zugelassen ist.

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