Artikel 17 VO (EU) 2019/626

Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Honig und anderen Bienenzuchterzeugnissen zugelassen ist

Sendungen von Honig und anderen Bienenzuchterzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus den Drittländern stammen, die im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU der Kommission(1) in der Spalte „Land” aufgeführt sind und in der Spalte „Honig” des genannten Anhangs mit einem „X” gekennzeichnet sind.

Fußnote(n):

(1)

Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 40).

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