Artikel 18 VO (EU) 2019/626

Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von bestimmten hochverarbeiteten Erzeugnissen zugelassen ist

Sendungen von hochverarbeitetem Chondroitinsulfat, hochverarbeiteter Hyaluronsäure, hochverarbeiteten anderen hydrolysierten Knorpelprodukten, hochverarbeitetem Chitosan, hochverarbeitetem Glucosamin, hochverarbeitetem Lab, hochverarbeiteten Hausenblasen und hochverarbeiteten Aminosäuren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus folgenden Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen:

1.
im Fall von Rohstoffen, die von Huftieren stammen, aus den in Spalte 1 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 aufgeführten Drittländern oder aus Südkorea, Malaysia, Pakistan oder Taiwan;
2.
im Fall von Rohstoffen, die aus Fischereierzeugnissen stammen, aus allen in Anhang II aufgeführten Drittländern oder Drittlandsgebieten;
3.
im Fall von Rohstoffen, die von Geflügel stammen, aus den in Spalte 1 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aufgeführten Drittländern oder Gebieten.

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