Artikel 19 VO (EU) 2019/626

Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Reptilienfleisch zugelassen ist

Sendungen von Reptilienfleisch, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus der Schweiz(1), Botsuana, Vietnam, Südafrika oder Simbabwe stammen.

Fußnote(n):

(1)

Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132).

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