Artikel 20 VO (EU) 2019/626

Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Insekten in die Union zugelassen ist

Sendungen mit Insekten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn diese Lebensmittel ihren Ursprung in einem Drittland oder Drittlandsgebiet haben und aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet versandt werden, das in Anhang IIIa dieser Verordnung aufgeführt ist.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.