Artikel 21 VO (EU) 2019/626
Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union sonstiger Erzeugnisse tierischen Ursprungs zugelassen ist
Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, ausgenommen die in den Artikel 3 bis 20 genannten Erzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus den folgenden Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen:
- 1.
- wenn sie aus Huftieren gewonnen wurden, aus den in Spalte 1 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 aufgeführten Drittländern oder aus Südkorea, Malaysia, Pakistan oder Taiwan;
- 2.
- wenn sie aus Geflügel gewonnen wurden, aus den in Spalte 1 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aufgeführten Drittländern oder aus Taiwan;
- 3.
- wenn sie aus Fischereierzeugnissen gewonnen wurden, aus den in Anhang II aufgeführten Drittländern oder Drittlandsgebieten;
- 4.
- wenn sie aus Hasenartigen und aus wildlebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere, gewonnen wurden, aus den in Spalte 1 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 aufgeführten Drittländern oder Drittlandsgebieten;
- 5.
- wenn sie aus verschiedenen Tierarten gewonnen wurden, aus den Drittländern oder Drittlandsgebieten, die in den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels für das jeweilige Erzeugnis tierischen Ursprungs aufgeführt sind.
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