Artikel 14 VO (EU) 2019/627

Anforderungen an zusätzliche Untersuchungen bei der Fleischuntersuchung

1. Sofern erforderlich werden zusätzliche Untersuchungen wie Durchtasten und Anschneiden von Schlachtkörperteilen und Nebenprodukten der Schlachtung sowie Labortests durchgeführt, um:

a)
einen endgültigen Befund in Bezug auf eine vermutete Gefahr zu erhalten; oder
b)
Folgendes nachzuweisen:

i)
Tierseuchen, für die in der Verordnung (EU) 2016/429 Tiergesundheitsbestimmungen festgelegt sind;
ii)
chemische Rückstände oder Kontaminanten gemäß der Richtlinie 96/23/EG und der Entscheidung 97/747/EG, insbesondere:

chemische Rückstände, die die in den Verordnungen (EU) Nr. 37/2010 und (EG) Nr. 396/2005 festgelegten Werte überschreiten;

Kontaminanten, die die in den Verordnungen (EG) Nr. 1881/2006 und (EG) Nr. 124/2009 festgelegten Höchstwerte überschreiten, oder

Rückstände von Stoffen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 oder der Richtlinie 96/22/EG verboten oder nicht zugelassen sind;

iii)
Verstöße gegen die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 genannten mikrobiologischen Kriterien oder möglicherweise vorhandene andere mikrobiologische Gefahren, die das frische Fleisch genussuntauglich machen würden;
iv)
andere Faktoren, die es erforderlich machen könnten, dass das frische Fleisch für genussuntauglich erklärt wird, oder Beschränkungen, die für seine Verwendung gelten müssen.

2. Während der Fleischuntersuchung werden Vorkehrungen dahin gehend getroffen, dass eine Kontamination frischen Fleisches beim Durchtasten, Schneiden oder Anschneiden so gering wie möglich ausfällt.

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