Artikel 15 VO (EU) 2019/627

Anforderungen an die Fleischuntersuchung bei als Haustiere gehaltenen Einhufern, über acht Monate alten Rindern, über fünf Monate alten Hausschweinen und frei lebendem Großwild

1. Die Anforderungen des vorliegenden Artikels gelten zusätzlich zu den Anforderungen der Artikel 12 und 14.

2. Der amtliche Tierarzt verlangt, dass Schlachtkörper von als Haustiere gehaltenen Einhufern, mehr als acht Monate alten Rindern und mehr als fünf Wochen alten Hausschweinen für die Fleischuntersuchung entlang der Wirbelsäule der Länge nach in Schlachtkörperhälften gespalten werden.

3. Soweit für die Fleischuntersuchung erforderlich, kann der amtliche Tierarzt verlangen, dass Kopf oder Schlachtkörper der Länge nach gespalten werden. Unter Berücksichtigung bestimmter Essgewohnheiten, technologischer Entwicklungen oder besonderer sanitärer Verhältnisse kann der amtliche Tierarzt jedoch genehmigen, dass Schlachtkörper von als Haustiere gehaltenen Einhufern, mehr als acht Monate alten Rindern und mehr als fünf Wochen alten Hausschweinen ohne eine Spaltung in zwei Hälften zur Fleischuntersuchung vorgestellt werden.

4. In Schlachtbetrieben mit geringer Kapazität oder Wildbearbeitungsbetrieben mit geringer Kapazität, die weniger als 1000 Großvieheinheiten pro Jahr bearbeiten, kann der amtliche Tierarzt aus sanitären Gründen vor der Fleischuntersuchung die Vierteilung der Schlachtkörper von ausgewachsenen als Haustiere gehaltenen Einhufern, ausgewachsenen Rindern und ausgewachsenem frei lebendem Großwild genehmigen.

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